
Darmstädter Beteiligungskodex
C Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Sofern in der Beteiligung kein Aufsichtsgremium eingerichtet ist, nimmt die Gesellschafterversammlung die Aufgaben
und Funktionen des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die Geschäftsleitung wahr.
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1.1 Die Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse sollen nach den Vorschriften für große
Kapitalgesellschaften erfolgen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums
Darmstadt vor.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-
Dieburg
Aufgrund von § 11 der Satzung des Zweckverbandes "Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der
Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg" erfolgt die Rechnungsprüfung und somit auch
die Prüfung der Jahresabschlüsse durch das Revisionsamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg.
1.2 Unabhängig vom Grad und der Höhe der Beteiligung sollen die Anteilseigner die Rechte
nach den §§ 53 und 54 HGrG zugunsten der Wissenschaftsstadt Darmstadt in den Satzungen
bzw. Gesellschaftsverträgen verankern.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation (DADINA)
Ist bei einem kommunalen Zweckverband nicht erforderlich.
MW-Mayer GmbH; Orgabo GmbH
Keine Verankerung in den Satzungen oder Gesellschaftsverträgen, jedoch Prüfung im Rahmen des Jahresabschlusses.
Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-
Dieburg
Hierzu existiert zwar keine Festlegung, jedoch regeln die §§ 11 und 12 der vorgenannten Satzung die
vorzunehmenden Prüfungen der Revisionsämter der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-
Dieburg. Es wird angestrebt, dass die Rechte nach den §§ 53 und 54 HGrG bei der nächsten Satzungsänderung
zugunsten der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg verankert werden.
1.3 Die Prüfung nach § 53 HGrG soll im Rahmen der Jahresabschlussprüfung erfolgen, es sei
denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt vor.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-
Dieburg
Aufgrund von § 11 der Satzung des Zweckverbandes "Verwaltungsverband für das Verwaltungsverband
für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg" erfolgt die Rechnungsprüfung
und somit auch die Prüfung der Jahresabschlüsse durch das Revisionsamt des Landkreises
Darmstadt-Dieburg.
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