
Darmstädter Beteiligungskodex
3.5 Den Vorsitz anderer Ausschüsse soll der/die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums nicht
übernehmen.
Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann
als erfüllt angesehen.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
Klinikum Darmstadt GmbH
(ohne Begründung)
3.6 Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dessen Mitglieder auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung
und auf deren Einhaltung hinweisen.
3.7 Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dafür Sorge tragen, dass es für die im Aufsichtsgremium
beschlossenen und noch nicht durchgeführten Maßnahmen einmal jährlich
einen Bericht über den Stand der Umsetzung gibt.
3.8 Bei einem Wechsel des Aufsichtsgremiums soll der/die Vorsitzende des bisherigen Aufsichtsgremiums
das neue Gremium über gefasste und noch nicht durchgeführte Beschlüsse
informieren.
Hinweis: Hat im Geschäftsjahr kein Wechsel des Aufsichtsgremiums stattgefunden, wird die Empfehlung als erfüllt
angesehen.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
Eigenbetrieb Bäder der Stadt Darmstadt; Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte
Eine Information der neuen Mitglieder über gefasste und noch nicht durchgeführte Beschlüsse ist nicht
erfolgt.
4 Interessenkonflikt
Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen, wenn ein Aufsichtsgremiumsmitglied aufgrund
persönlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit zu anderen Gesellschaften, Unternehmen oder
Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist.
4.1 Vertreter/innen der Wissenschaftsstadt Darmstadt sollen bei ihren Entscheidungen die Beschlüsse
der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats einbeziehen.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
bauverein AG
Die Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats ist gesetzlich geregelt und bezieht sich auf die Interessen
und das Wohl des Unternehmens.
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