
BEDEUTUNG DER DARMSTÄDTER KOMMUNALWIRTSCHAFT
Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz garantiert Gemeinden das Recht, im Rahmen der Gesetze
alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung, also
durch Selbstverwaltung, zu regeln. Diese verfassungsmäßig normierte Selbstverwaltungsgarantie
räumt den Kommunen neben der Personal-, Finanz- und Vermögenshoheit
insbesondere auch die Organisationshoheit ein, d. h. das Recht zu entscheiden,
auf welche Art und Weise die Erfüllung der Aufgaben erfolgen soll.
Die Kommunalverfassungen der Bundesländer regeln die jeweiligen Zulässigkeitsvoraussetzungen
für die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen. Nach § 121 Abs. 1
der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) darf sich eine Gemeinde wirtschaftlich betätigen,
wenn
1. der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt,
2. die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur
Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und
3. der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt
wird oder erfüllt werden kann.
Dies entspricht dem strengen Subsidiaritätsprinzip. Soweit Tätigkeiten vor dem
1. April 2004 ausgeübt wurden, sind sie ohne die in Drittens genannte Einschränkung
zulässig. Ebenfalls ohne die oben genannten Einschränkungen zulässig sind Tätigkeiten,
die gem. § 121 Abs. 2 HGO nicht als wirtschaftliche Betätigung gelten. Dies sind
Tätigkeiten,
zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,
auf den Gebieten des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur,
des Sports, der Erholung, der Abfall- und Abwasserbeseitigung, der Breitbandversorgung
sowie
zur Deckung des Eigenbedarfs.
Für das kommunalpolitische Ziel, die Versorgung der Bevölkerung im Sinn der Daseinsvorsorge
in vollem Umfang zu gewährleisten und dabei die finanziellen Belastungen
der Bürger der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Wirtschaft so niedrig wie
möglich zu halten, hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt einen Teil ihrer vielfältigen
Aufgaben an Unternehmen verschiedener Rechtsformen ihres Stadtkonzerns übertragen.
Es sind hierfür leistungsfähige Beteiligungen erforderlich, die bei der Aufgabenerfüllung
dem ökologischen, technischen und wirtschaftlichen Strukturwandel gewachsen
sind und über die unternehmensbezogenen Ziele hinaus im Interesse der Wissenschaftsstadt
Darmstadt bei der Verwirklichung nachstehender allgemeiner Ziele tätig
werden, wie zum Beispiel bei der
Verbesserung der öffentlichen Rahmenbedingungen und Unterstützung der
strukturpolitischen Ziele der Stadt
Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen
Förderung des Umweltschutzes
Unterstützung der sozialen und kulturellen Aufgaben der Wissenschaftsstadt
Darmstadt.
Der vorliegende Beteiligungsbericht bietet mit den beigefügten Beteiligungsübersichten
einen Überblick über das Beteiligungsportfolio der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Im Einzelnen sind zu den Beteiligungen sowohl allgemeine Informationen als auch
betriebs- und finanzwirtschaftliche Daten der Jahre 2015-2017 zusammengetragen,
die ein Bild der wirtschaftlichen und finanziellen Lage vermitteln.
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