
Darmstädter Beteiligungskodex
2.10 Die Geschäftleitung soll dem Beteiligungsmanagement rechtzeitig vor Vollzug
Informationen zu geplanten Veränderungen gemäß § 51 Ziffern 11 und 12 HGO (Errichtung,
Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen sowie
Beteiligung an diesen, Umwandlung der Rechtsform) zur Prüfung und Weiterleitung an das
Referat Stadtwirtschaftskoordination vorlegen.
Hinweis: Haben sich keine Änderungen oder Ergänzungen im Geschäftsjahr ergeben, wird diese Empfehlung als
erfüllt angesehen.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-
Dieburg
Die gleiche Regelung gilt auch für die Einbeziehung des Beteiligungsmanagements des Landkreises
Darmstadt-Dieburg.
2.11 Die Geschäftsleitung soll dafür Sorge tragen, dass
die Vorgaben der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) beachtet werden.
der Darmstädter Beteiligungskodex Anwendung findet, wenn die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittelbar
oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist.
bei Neugründungen unabhängig von der Rechtsform ein Aufsichtsgremium mit kommunalen Mitgliedern
entsprechend den Beteiligungsverhältnissen bei wirtschaftlich bedeutenden Beteiligungen, insbesondere
bei einer Bilanzsumme über 50 Mio. EUR, eingerichtet wird.
Sofern ein Aufsichtsgremium nicht eingerichtet wird, soll jedenfalls sichergestellt sein, dass Geschäfte
dieser Gesellschaft, die nach Art und Umfang bei der Muttergesellschaft der Zustimmung ihres Aufsichtsgremiums
unterliegen würden, dem Aufsichtsgremium der Muttergesellschaft zur Beschlussfassung vorgelegt
werden. Dies umfasst zumindest die Fünfjahresplanung der Gesellschaft sowie von der Planung
abweichende Investitionen.
sofern rechtlich durchführbar, von der Möglichkeit, Mitglieder der Wissenschaftsstadt Darmstadt in das
Aufsichtsgremium zu entsenden, möglichst umfassend Gebrauch gemacht und dies in den Satzungen der
Unternehmen entsprechend festgesetzt wird. Dies gilt auch entsprechend bei mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen
der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit der Maßgabe, dass der/die Entsendeberechtigte das
zwischengeschaltete Unternehmen ist.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
bauverein AG
Diese Vorgaben werden erfüllt. Allerdings findet der Kodex in einigen Tochtergesellschaften keine Anwendung,
bei denen die wirtschaftlichen und strukturellen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
citiworks AG; Count+Care GmbH & Co. KG; COUNT+CARE Verwaltungs-GmbH; e-netz Südhessen GmbH &
Co. KG; e-netz Südhessen Verwaltungs-GmbH; ENTEGA Abwasserreinigung GmbH & Co. KG ENTEGA Abwasserreinigung
Verwaltungs-GmbH; ENTEGA AG; ENTEGA Energie GmbH; ENTEGA Gebäudetechnik
GmbH & Co. KG; ENTEGA Gebäudetechnik Verwaltungs-GmbH; ENTEGA Medianet GmbH; ENTEGA NATURpur
AG; ENTEGA Netz AG; ENTEGA Regenerativ GmbH; ENTEGA Wasserversorgung Biblis GmbH; ENTEGA
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