
Darmstädter Beteiligungskodex
5.6 Die Geschäftsleitung soll ein betriebliches Vorschlagswesen einrichten und über das Ergebnis
dem Aufsichtsgremium berichten.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
BVD New Living GmbH & Co. KG; GBGE Baugesellschaft mit beschränkter Haftung Erbach; ImmoSelect
GmbH
Das Unternehmen hat nur einen Beschäftigten.
citiworks AG; Count+Care GmbH & Co. KG; e-netz Südhessen GmbH & Co. KG; ENTEGA Abwasserreinigung
GmbH & Co. KG; ENTEGA Energie GmbH; ENTEGA Gebäudetechnik GmbH & Co. KG; ENTEGA Medianet
GmbH; MW-Mayer GmbH
Es wird aktuell und auch zukünftig das betriebliche Vorschlagswesen der Konzernmutter ENTEGA AG genutzt.
Eigenbetrieb Bäder der Stadt Darmstadt
Es gelten die städtischen Vorgaben.
ENTEGA AG
Die Gesellschaft hat zwar ein betriebliches Vorschlagswesen, im Aufsichtsrat wurde das Ergebnis des
Vorschlagswesens aufgrund der Vielzahl der zu behandelnden Themen allerdings nicht explizit berichtet.
Medizinisches Versorgungszentrum am Klinikum Darmstadt GmbH
Hierfür ist das MVZ zu klein.
Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-
Dieburg
Aufgrund der kleinen Größe des Verwaltungsverbandes existiert kein betriebliches Vorschlagswesen.
5.7 Die Geschäftsleitung soll eine gute Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmervertretung zum
Wohle des Unternehmens und der Beschäftigten praktizieren.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
GBGE Baugesellschaft mit beschränkter Haftung Erbach
Das Unternehmen hat, mit Ausnahme des Prokuristen, keine Beschäftigten.
BVD Gewerbe GmbH; bvd Mittelhessen GmbH; BVD New Living GmbH & Co. KG; HEAG Wohnbau GmbH;
ImmoSelect GmbH; Medizinisches Versorgungszentrum am Klinikum Darmstadt GmbH; SOPHIA Hessen
GmbH
Das Unternehmen hat keine Arbeitnehmervertretung.
5.8 Es soll eine Richtlinie zur Compliance und/oder Antikorruption geben.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
bvd Mittelhessen GmbH; GBGE Baugesellschaft mit beschränkter Haftung Erbach
Es gilt die Antikorruptionsrichtlinie der bauverein AG.
5.9 Die Geschäftsleitung soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch geeignete Maßnahmen
wie Gleitzeitregelungen oder Teilzeitbeschäftigungen und geeignete Kinderbetreuungsmöglichkeiten
fördern.
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