
Darmstädter Beteiligungskodex
2.6 Je nach Unternehmensgegenstand und Lage des Unternehmens soll das Aufsichtsgremium
weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte und Maßnahmen beschließen. Handlungsmaxime
ist hierbei, Risiken für das Unternehmen und – soweit möglich – auch für die Wissenschaftsstadt
Darmstadt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und abzuwenden.
Hinweis: Wenn seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Hinweise vorliegen, dass ein Widerspruch gegeben
ist, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation (DADINA); Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt
der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg
Es sollen auch Risiken für den Landkreis Darmstadt-Dieburg erkannt und abgewendet werden.
GBGE Baugesellschaft mit beschränkter Haftung Erbach
Die Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats ist gesetzlich geregelt und bezieht sich auf die Risiken und
das Wohl des Unternehmens. Der Aufsichtsrat kann dabei nicht gleichzeitig die Risiken der Wissenschaftsstadt
Darmstadt erkennen und abwenden.
HEAG Kulturfreunde Darmstadt gemeinnützige GmbH
Aufgrund des engen Satzungszweckes der Gesellschaft nicht erforderlich.
2.7 Das Aufsichtsgremium soll die Informations- und Berichtspflichten der Geschäftsleitung an
das Aufsichtsgremium eindeutig festlegen.
Hinweis: Siehe auch Abschnitt B Geschäftsleitung / 2.3. Liegt eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat vor,
wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
GBGE Baugesellschaft mit beschränkter Haftung Erbach
Die Informations- und Berichtspflichten ergeben sich aus der Satzung.
HEAG Kulturfreunde Darmstadt gemeinnützige GmbH
Aufgrund des engen Satzungszweckes und der Regelungen in der Satzung der Gesellschaft ist dies nicht
erforderlich.
2.8 Das Aufsichtsgremium soll die in der Regel schriftlich abzufassenden Informationen und
Berichte von der Geschäftsleitung einfordern, intensiv würdigen, dazu in Sitzungen Stellung
nehmen und in einen intensiven Dialog mit der Geschäftsleitung treten.
2.9 Das Aufsichtsgremium soll im Rahmen seiner Überwachungsfunktion darauf achten, dass
die operativen Ziele, die das Unternehmen verfolgt, den strategischen Zielen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht widersprechen, soweit dem vorrangige
Unternehmensinteressen nicht entgegenstehen.
Hinweis: Wenn seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Hinweise vorliegen, dass ein Widerspruch gegeben
ist, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
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