
Darmstädter Beteiligungskodex
Windpark Erksdorf GmbH; ENTEGA Windpark Hausfirste GmbH & Co. KG; ENTEGA Windpark Hausfirste
Verwaltungs-GmbH; HSE Beteiligungs-GmbH; HSE Windpark Binselberg GmbH & Co. KG; HSE Windpark
Binselberg Verwaltungs-GmbH; HSE Windpark Schlüchtern GmbH; HSE Wohnpark GmbH & Co. KG; HSE
Wohnpark Verwaltungs-GmbH; MW-Mayer GmbH; NATURpur Institut für Klima- und Umweltschutz
gGmbH i. L.; Orgabo GmbH; PEB Breitband GmbH & Co. KG
Auf den Vorrang des Aktiengesetzes wird hingewiesen. Gremienstrukturen und Zustimmungskataloge
sind im ENTEGA-Konzern im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat der ENTEGA AG festgelegt. Die Verteilung
der Gremienpositionen im ENTEGA-Konzern ist ebenfalls im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat
der ENTEGA AG unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaften und der Anteilseigner und der
Mitbestimmung festgelegt.
HEAG mobilo GmbH
Im Gesellschaftsvertrag ist keine Entsendung für Mitglieder der Wissenschaftsstadt Darmstadt vorgesehen.
PEB Breitband Beteiligungsgesellschaft mbH
Für das Berichtsjahr sowie auch zukünftig soll eine Entsprechenserklärung nach dem Darmstädter Beteiligungskodex
abgegeben werden. Es ist zudem nicht geplant, Beteiligungsunternehmen mit Aufsichtsratsgremien
zu gründen.
Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-
Dieburg
Die Geschäftsleitung verpflichtet sich dazu, auch im gleichen Maße für die Interessen des Landkreises
Darmstadt-Dieburg Sorge zu tragen.
2.12 Sofern sich Änderungen oder Ergänzungen bei den Stammdaten, Organen, Beteiligungen,
Finanzdaten, gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen oder Verträgen, steuerlichen
Verhältnissen sowie Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz der drei letzten
Geschäftsjahre ergeben, sollen diese dem Beteiligungsmanagement unmittelbar mitgeteilt
werden.
Hinweis: Haben sich keine Änderungen oder Ergänzungen im Geschäftsjahr ergeben, wird diese Empfehlung als
erfüllt angesehen.
3 Interessenkonflikt
Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen, wenn ein Geschäftsleitungsmitglied aufgrund
persönlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit zu anderen Gesellschaften, Unternehmen oder
Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist.
3.1 Jedes Geschäftsleitungsmitglied soll Interessenkonflikte dem Aufsichtsgremium gegenüber
unverzüglich offen legen und die anderen Geschäftsleitungsmitglieder hierüber informieren.
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