
Darmstädter Beteiligungskodex
e-netz Südhessen GmbH & Co. KG
Die Nachfolgeplanung wird mit den Gesellschaftern abgestimmt.
3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums
3.1 Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll mit der Geschäftsleitung und dem Beteiligungsmanagement
regelmäßig Kontakt halten und die Strategie, die Geschäftsentwicklung
und das Risikomanagement des Unternehmens unter Berücksichtigung der Stadtwirtschaftsstrategie
beraten.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation (DADINA); Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt
der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg
Es soll ebenfalls Kontakt mit dem Beteiligungsmanagement des Landkreises Darmstadt-Dieburg gehalten
werden, um die strategischen Ziele des Landkreises zu berücksichtigen.
GBGE Baugesellschaft mit beschränkter Haftung Erbach
Der Aufsichtsratsvorsitzende ist, wie der gesamte Aufsichtsrat, gesetzlich dem Wohle des Unternehmens
verpflichtet.
HEAG mobilo GmbH
Ebenso sind die strategischen Ziele des Landkreises Darmstadt-Dieburg zu beachten.
3.2 Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung
der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung
sind, unverzüglich durch die Geschäftsleitung informiert werden. Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende
soll sodann das Aufsichtsgremium unterrichten und erforderlichenfalls
eine außerordentliche Aufsichtsgremiumssitzung einberufen.
3.3 Sofern das Aufsichtsgremium für die Bestellung der Mitglieder der Geschäftsleitung zuständig
ist, soll im Vorfeld derartiger Entscheidungen eine Erörterung des/der Aufsichtsgremiumsvorsitzenden
mit dem Beteiligungsmanagement erfolgen.
Ausnahme: HEAG
Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, deren Aufsichtsgremium nicht für die Bestellung der Mitglieder
der Geschäftsleitung zuständig ist. Die Empfehlung wird dann gleichwohl als erfüllt angesehen.
3.4 Sofern ein Personalausschuss vorhanden ist, soll der/die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums
zugleich Vorsitzende/r dieses Ausschusses sein.
Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann
als erfüllt angesehen.
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