
Darmstädter Beteiligungskodex
citiworks AG; e-netz Südhessen GmbH & Co. KG; ENTEGA AG; ENTEGA NATURpur AG; ENTEGA Netz AG;
ENTEGA Wasserversorgung Biblis GmbH; Orgabo GmbH
Generell ist bei diesem Punkt auf die vorrangig zu beachtenden Unternehmensinteressen der Gesellschaft
hinzuweisen.
GBGE Baugesellschaft mit beschränkter Haftung Erbach
Ob dies so ist, wird seitens der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats nicht geprüft.
4.2 Aufsichtsgremiumsmitglieder sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen
Wettbewerbern des Unternehmens ausüben.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
GBGE Baugesellschaft mbH Erbach
Es ist nicht bekannt, ob solche Funktionen oder Aufgaben von den Aufsichtsratsmitgliedern ausgeübt
werden.
4.3 Jedes Aufsichtsgremiumsmitglied soll Interessenkonflikte, insbesondere solche, die aufgrund
einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen
Geschäftspartnern entstehen können, dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums
gegenüber offen legen. Der/Die Vorsitzende informiert bei Vorliegen eines Interessenkonflikts
das Aufsichtsgremium.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
citiworks AG; ENTEGA NATURpur AG; ENTEGA Netz AG
Interessenskonflikte werden gegenüber dem Plenum offengelegt.
ENTEGA AG
Interessenkonflikte werden nach Ziffer 5.5.2 DCGK gegenüber dem Plenum offengelegt.
e-netz Südhessen GmbH & Co. KG
Interessenskonflikte sollen vom Aufsichtsgremiumsmitglied gegenüber dem Aufsichtsgremiumsvorsitzenden
offengelegt werden.
4.4 Das Aufsichtsgremium soll in seinem Bericht an die Anteilseignerversammlung über aufgetretene
Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsgremiums und deren Behandlung
informieren.
Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
e-netz Südhessen GmbH & Co. KG
Es gibt keine Verpflichtung zur Erstellung eines Berichts an die Anteilseigner. Somit kann auch nicht
über Interessenskonflikte informiert werden.
4.5 Ein Aufsichtsgremiumsmitglied soll in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu
der Beteiligung oder deren Geschäftsleitung stehen, die einen wesentlichen und nicht nur
vorübergehenden Interessenkonflikt begründet.
()
)
()
)
()
)
()
)
- 506 -