
RECHTSFORMEN STÄDTISCHER UNTERNEHMEN
Wie andere Kommunen auch, hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt vielfältige Aufgaben
der Daseinsvorsorge zu erfüllen und zahlreiche öffentliche Dienstleistungen zu
erbringen. Viele dieser Aufgaben werden außerhalb der „normalen“ Verwaltungsstruktur
der Ämter und Dezernate durch besondere organisatorische Einheiten erbracht.
Die Rechtsformen dieser „Unternehmen der Stadt“ sind höchst unterschiedlich, um
haftungsrelevanten und steuerlichen Anforderungen zu entsprechen. Bei allen Rechtsformen
bleibt jedoch eine kommunalrechtliche Verantwortung und Haftung, insbesondere
dann, wenn es sich um die Übertragung von kommunalen Tätigkeiten handelt
oder wenn die Stadt Weisungen erteilt hat. Nachstehend erfolgen Hinweise zu den
wichtigsten Unternehmensformen.
Regiebetriebe
Regiebetriebe gehören zur unmittelbaren Kommunalverwaltung und sind rechtlich unselbständige
Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie sind am ehesten mit der „klassischen
Ämterstruktur“ vergleichbar, denn sie sind weder rechtlich, noch organisatorisch,
noch wirtschaftlich selbständig. Sie werden aufgrund verwaltungsinterner Anordnungen
geschaffen und haben den gleichen rechtlichen Status wie jede andere
Dienststelle innerhalb der Stadt. Regiebetriebe sind eine organisatorische Einheit innerhalb
des Haushaltes. Sie dienen der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen gesetzlich
festgelegter oder freiwillig übernommener Aufgaben des Verwaltungsträgers. Über die
Regiebetriebe der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird in dem vorliegenden Beteiligungsbericht
nicht berichtet.
Eigenbetriebe
Eigenbetriebe sind Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die – obwohl Teil
der Gemeindeverwaltung – über eine vom Gemeindehaushalt getrennte, eigene Wirtschaftsführung
(Planung, Buchführung und Rechnungslegung sowie über eine eigene
Personalwirtschaft) verfügen. Damit unterscheiden sie sich klar von den vorgenannten
Regiebetrieben. Finanzwirtschaftlich gelten sie als Sondervermögen der Kommune. An
der Spitze des Eigenbetriebes steht eine Betriebsleitung. Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten
des Eigenbetriebes ist der Oberbürgermeister. An wichtigen Entscheidungen
ist neben der kommunalen Verwaltungsspitze in der Regel die Betriebskommission
zu beteiligen. Rechtliche Grundlage ist das Hessische Eigenbetriebsgesetz in der
Fassung vom 09.06.1989, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli
2016. Über die Eigenbetriebe der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird in dem vorliegenden
Beteiligungsbericht auf freiwilliger Basis berichtet.
Zweckverbände
Zweckverbände sind eine häufige Konstruktion, um kommunale Zusammenarbeit zu
organisieren, etwa wenn sektorenbezogene Aufgaben (z. B. im Gesundheitsamt) zu
lösen oder langfristige Regelungen (etwa in der Regionalplanung) umzusetzen sind.
Ebenso wie Eigenbetriebe gehören sie zu den öffentlich-rechtlichen Unternehmensformen
(Körperschaften des öffentlichen Rechts). Anders als beim Eigenbetrieb ist die
Stadt hier jedoch nicht Träger, sondern Mitglied. Über ausgewählte Zweckverbände
der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird in dem vorliegenden Beteiligungsbericht auf
freiwilliger Basis berichtet.
Kapitalgesellschaften
Die Stadt kann unter Beachtung der Vorschriften der §§ 121 ff. HGO auch Beteiligungen
an privatrechtlichen Unternehmen eingehen. Privatrechtliche Unternehmen einer
Gemeinde sind in der Regel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder
Aktiengesellschaften (AG). Eine Aktiengesellschaft soll die Gemeinde nur errichten,
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