Darmstädter Beteiligungskodex
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BVD New Living GmbH & Co. KG
In der Satzung ist eine ausdrückliche Regelung nicht enthalten.
Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation (DADINA)
DADINA ist ein Zweckverband.
2.2 Das Aufsichtsgremium soll über eine Geschäftsordnung verfügen.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation (DADINA)
Eine Geschäftsordnung für den Vorstand soll erarbeitet werden.
Eigenbetrieb Bäder der Stadt Darmstadt; Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte
Die Betriebskommission verfügt über keine Geschäftsordnung.
Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD)
k. A.
e-netz Südhessen GmbH & Co. KG
Der Verwaltungsrat hat derzeit keine Geschäftsordnung, da eine Geschäftsordnung für das freiwillige
Aufsichtsgremium aus historischen Gründen und aus Gründen der guten Zusammenarbeit nicht notwendig
ist.
ENTEGA Wasserversorgung Biblis GmbH
Aufgrund der Größe der Gesellschaft wird dies nicht für erforderlich gehalten.
GBGE Baugesellschaft mit beschränkter Haftung Erbach
Die Satzung enthält weitgehende Regelungen für den Aufsichtsrat.
HEAG Kulturfreunde Darmstadt gemeinnützige GmbH
Aufgrund des engen Satzungszweckes der Gesellschaft ist eine Geschäftsordnung nicht erforderlich.
Klinikum Darmstadt GmbH
Der Aufsichtsrat kann sich gemäß § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Darmstadt GmbH
eine Geschäftsordnung geben.
Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-
Dieburg
Bisher existiert keine Geschäftsordnung, die Entwicklung ist jedoch für die Zukunft geplant.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH
Die Geschäftsordnung ist in der Satzung vorgegeben.
Wissenschafts- und Kongresszentrum Verwaltungs-GmbH
Aufgrund detaillierter Auflistung der Aufgaben des Aufsichtsrats nach § 9 des Gesellschaftsvertrages
sowie der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht erforderlich.
2.3 Das Aufsichtsgremium soll der Geschäftsleitung eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere
die Ressortzuständigkeiten einzelner Geschäftsleitungsmitglieder, die der Gesamtgeschäftsleitung
vorbehaltenen Angelegenheiten sowie die erforderliche Beschlussmehrheit
bei Geschäftsleitungsbeschlüssen (Einstimmigkeit oder Mehrheitsbeschluss) regelt. Die
Geschäftsleitung kann dazu dem Aufsichtsgremium ggf. einen Vorschlag unterbreiten.
Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen.
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