DARMSTÄDTER BETEILIGUNGSKODEX
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich zur weiteren Verbesserung von Unternehmensleitung,
-steuerung und -transparenz in 2012 entschlossen, einen "Darmstädter
Beteiligungskodex" zu erarbeiten. Mit der Einführung des Kodex zählt Darmstadt zu
den ersten Kommunen in Hessen, die diese Herausforderung angenommen und umgesetzt
haben.
Bei der Ausarbeitung des Darmstädter Beteiligungskodex im Sinne eines Public Corporate
Governance Kodex ging es darum, die kommunalen Anforderungen herauszustellen.
Der Kodex soll das Vertrauen der Öffentlichkeit in Entscheidungen von Politik,
Verwaltung, Beteiligungsmanagement und kommunalen Beteiligungsunternehmen
weiter erhöhen.
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
haben den Darmstädter Beteiligungskodex im Jahr 2012 mit der Maßgabe beschlossen,
dass die Regelungen für die Mehrheitsbeteiligungen (> 50 %) der Wissenschaftsstadt
Darmstadt zu einer einheitlichen Handlungsleitlinie werden. Mit der
Überarbeitung des Kodex in 2014 wurden neue Entwicklungen der Public Corporate
Governance berücksichtigt, z. B. Compliance und gleichberechtigte Berücksichtigung
von Frauen und Männern.
Als Beteiligung im Sinne des Darmstädter Beteiligungskodex werden neben den Personen
und Kapitalgesellschaften, wie GmbH & Co. KG bzw. GmbH und AG, auch die
Eigenbetriebe als Sondervermögen der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie Zweckverbände,
an denen die Wissenschaftsstadt Darmstadt gemeinsam mit maximal einer
weiteren Gebietskörperschaft beteiligt ist, gesehen. Diese Definition ist unabhängig
von der juristischen Definition einer Beteiligung.
Von den im Beteiligungsbericht dargestellten 114 Beteiligungen (einschließlich Stadt-
und Kreis-Sparkasse Darmstadt) fallen 84 Beteiligungen in den Geltungsbereich des
Beteiligungskodex. Darüber hinaus wenden zwei Beteiligungen auf freiwilliger Basis
den Darmstädter Beteiligungskodex an.
Von den 86 Beteiligungen haben 77 eine Entsprechenserklärung abgegeben. Davon
wiederum haben drei Beteiligungen eine Entsprechenerklärung ohne Zustimmung des
Aufsichtsgremiums abgegeben, da das Aufsichtsgremium erst nach Fertigstellung des
Beteiligungsberichts über die Entsprechenserklärung beschließen wird.
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