6_Rechtsformen 2015_final

HEAG Beteiligungsbericht

RECHTSFORMEN STÄDTISCHER UNTERNEHMEN Wie andere Kommunen auch, hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt vielfältige Aufgaben der Daseinsvorsorge zu erfüllen und zahlreiche öffentliche Dienstleistungen zu erbringen. Viele dieser Aufgaben werden außerhalb der „normalen“ Verwaltungsstruktur der Ämter und Dezernate durch besondere organisatorische Einheiten erbracht. Die Rechtsformen dieser „Unternehmen der Stadt“ sind höchst unterschiedlich, um haftungsrelevanten und steuerlichen Anforderungen zu entsprechen. Bei allen Rechtsformen bleibt jedoch eine kommunalrechtliche Verantwortung und Haftung, insbesondere dann, wenn es sich um die Übertragung von kommunalen Tätigkeiten handelt oder wenn die Stadt Weisungen erteilt hat. Nachstehend erfolgen Hinweise zu den wichtigsten Unternehmensformen. Regiebetriebe Regiebetriebe gehören zur unmittelbaren Kommunalverwaltung und sind rechtlich unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie sind am ehesten mit der „klassischen Ämterstruktur“ vergleichbar, denn sie sind weder rechtlich, noch organisatorisch, noch wirtschaftlich selbständig. Sie werden aufgrund verwaltungsinterner Anordnungen geschaffen und haben den gleichen rechtlichen Status wie jede andere Dienststelle innerhalb der Stadt. Regiebetriebe sind eine organisatorische Einheit innerhalb des Haushaltes. Sie dienen der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen gesetzlich festgelegter oder freiwillig übernommener Aufgaben des Verwaltungsträgers. Über die Regiebetriebe der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird in dem vorliegenden Beteiligungsbericht nicht berichtet. Eigenbetriebe Eigenbetriebe sind Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die – obwohl Teil der Gemeindeverwaltung – über eine vom Gemeindehaushalt getrennte, eigene Wirtschaftsführung, (Planung, Buchführung und Rechnungslegung sowie über eine eigene Personalwirtschaft) verfügen. Damit unterscheiden sie sich klar von den vorgenannten Regiebetrieben. Finanzwirtschaftlich gelten sie als Sondervermögen der Kommune. An der Spitze des Eigenbetriebes steht eine Betriebsleitung. Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Eigenbetriebes ist der Oberbürgermeister. An wichtigen Entscheidungen ist neben der kommunalen Verwaltungsspitze in der Regel die Betriebskommission zu beteiligen. Rechtliche Grundlage ist das Hessische Eigenbetriebsgesetz in der Fassung vom 09.06.1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011. Zweckverbände Zweckverbände sind eine häufige Konstruktion, um kommunale Zusammenarbeit zu organisieren, etwa wenn sektorenbezogene Aufgaben (z. B. im Gesundheitsamt) zu lösen oder langfristige Regelungen (etwa in der Regionalplanung) umzusetzen sind. Ebenso wie Eigenbetriebe gehören sie zu den öffentlich-rechtlichen Unternehmensformen (Körperschaften des öffentlichen Rechts). Anders als beim Eigenbetrieb ist die Stadt hier jedoch nicht Träger, sondern Mitglied. Kapitalgesellschaften Die Stadt kann unter Beachtung der Vorschriften der §§ 121 ff HGO auch Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen eingehen. Privatrechtliche Unternehmen einer Gemeinde sind in der Regel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaften (AG). Eine Aktiengesellschaft soll die Gemeinde nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck des Unternehmens nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt werden - 2 -


HEAG Beteiligungsbericht
To see the actual publication please follow the link above