Als Altersgrenze für Geschäftsleitungsmitglieder soll das gesetzliche Renteneintrittsalter eingehalten werden. - 2 Aufgaben und Zuständigkeiten - Die Geschäftsleitung soll bei ihren Entscheidungen die Beschlüsse der jeweiligen Anteilseigner einbeziehen. - 2.2 Die Ziele der jeweils gültigen Stadtwirtschaftsstrategie sollen verfolgt werden.
HEAG Beteiligungsbericht
1.6 Als Altersgrenze für Geschäftsleitungsmitglieder soll das gesetzliche Renteneintrittsalter
eingehalten werden.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
• bauverein AG; GBGE Baugesellschaft mit beschränkter Haftung Erbach; BVD Verwaltungs-
GmbH; SOPHIA Hessen GmbH
Hier ist eine Abweichung zu erklären, da die Verträge individuell ausgehandelt werden.
• HEAG Kulturfreunde Darmstadt gemeinnützige GmbH
Die Geschäftsleitung verfügt über hohe Kompetenzen im kulturellen Bereich.
2 Aufgaben und Zuständigkeiten
2.1 Die Geschäftsleitung soll bei ihren Entscheidungen die Beschlüsse der jeweiligen
Anteilseigner einbeziehen.
Hinweis: Wenn die Beschlüsse der Anteilseigner den Unternehmensinteressen nicht widersprechen,
wird die Empfehlung als erfüllt angesehen.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
• ENTEGA AG; ENTEGA Netz AG ENTEGA NATURpur AG; MW-Mayer GmbH; Orgabo GmbH;
citiworks AG; ENTEGA Regenerativ GmbH; HSE Solarpark Lauingen GmbH & Co. KG; HSE
Solarpark Leiwen GmbH & Co. KG; HSE Solarpark Thüngen GmbH & Co. KG; ENTEGA Wasserversorgung
Biblis GmbH; HSE Wohnpark GmbH & Co. KG; HSE Windpark Haiger GmbH
& Co. KG; Verteilnetzbetreiber (VNB) Rhein-Main-Neckar GmbH; HSE Windpark Binselberg
GmbH & Co. KG; ENTEGA Windpark Erksdorf GmbH; HSE Windpark Schlüchtern GmbH;
COUNT+CARE GmbH & Co. KG; e-netz Südhessen GmbH & Co. KG; ENTEGA Gebäudetechnik
GmbH & Co. KG; PEB Breitband GmbH & Co. KG; Medianet Breitband GmbH & Co. KG;
ENTEGA Abwasserreinigung GmbH & Co. KG; ENTEGA NATURpur Institut gGmbH
Der Empfehlung wird generell entsprochen, soweit die Beschlüsse in die Gremienentscheidungen
der Gesellschaften einfließen. Bezüglich weiterer Beschlüsse der Anteilseigner ist
mangels Kenntnis der Gesellschaft eine Ausnahme zu erklären.
• bauverein AG; GBGE Baugesellschaft mit beschränkter Haftung Erbach; BVD Gewerbe
GmbH; HEAG Wohnbau GmbH; BVD Immobilien GmbH & Co. Postsiedlung KG; BVD Südhessen
GmbH; bvd Mittelhessen GmbH; BVD New Living GmbH & Co. KG; ImmoSelect
GmbH; Wohnungsgesellschaft HEGEMAG GmbH & Co. Südhessen KG; SOPHIA Hessen
GmbH
Soweit die Entscheidungen in Beschlüssen der Anteilseigner gefasst werden, werden diese
berücksichtigt. Sofern die Beschlüsse anderweitig gefasst werden, erfolgt die Berücksichtigung,
soweit dies möglich und gesetzlich zulässig ist.
2.2 Die Ziele der jeweils gültigen Stadtwirtschaftsstrategie sollen verfolgt werden.
Hinweis: Wenn die Ziele keinen Widerspruch zu den Unternehmenszielen darstellen, wird die Empfehlung
als erfüllt angesehen.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
• ENTEGA AG; ENTEGA Netz AG; ENTEGA NATURpur Institut gGmbH; e-netz Südhessen
GmbH & Co. KG; citiworks AG; ENTEGA Abwasserreinigung GmbH & Co. KG; ENTEGA Re-
()
()
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- 524 -
- 3. Deckblatt Layout ohne Bild 2015_final
- Geschäftsjahr 2015
- 4. Vorwort Vorstand 2015_final
- vORWORT DES HEAG-vORSTANDS
- vORWORT DES HEAG-vORSTANDS
- vORWORT DES HEAG-vORSTANDS
- 5_Inhaltsverzeichnis_2015
- Inhaltsverzeichnis
- Die Geschäftsfelder der Wissenschaftsstadt Darmstadt
- HEAG-Konzern
- HEAG Holding AG – Beteiligungsmanagement der Wissenschaftsstadt 33
- Geschäftsfeld Energie & Wasser
- Geschäftsfeld Immobilien
- Geschäftsfeld Mobilität
- Geschäftsfeld Gesundheit & Soziales
- Geschäftsfeld Kultur & Freizeit
- Geschäftsfeld Telekommunikation & IT
- Geschäftsfeld Entsorgung & Abwasser
- Geschäftsfeld Beteiligungsmanagement
- 6_Bedeutung der Kommunalwirtschaft 2015_final
- Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz garantiert Gemeinden das Recht, im Rahmen der Gesetze alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung, also durch Selbstverwaltung, zu regeln. Diese verfassungsmäßig normierte Selbstverwaltungsgar...
- Nach § 121 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) darf sich eine Gemeinde wirtschaftlich betätigen, wenn
- Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip. Soweit Tätigkeiten vor dem 1. April 2004 ausgeübt wurden, sind sie ohne die in Satz 1, dritte Aufzählung genannte Einschränkung zulässig.
- Als wirtschaftliche Betätigung gelten gem. § 121 Abs. 2 HGO nicht Tätigkeiten
- 6_Rechtsformen 2015_final
- 7_Geltungsbereich 2015_final
- 8. Veränderungen gegenüber dem Vorjahr_final
- 9_Beteiligungsübersichten 2015_final
- Die folgende Übersichte zeigt alle unmittelbaren Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt auf.
- 10 Beteiligungen_Stadt zum 31.12.2015_final
- Foliennummer 1
- Foliennummer 2
- 11. Darmstädter Beteiligungskodex
- 12_Frauenanteile innerhalb des Stadtkonzerns & Ausgewählte KPI 2015_final
- 13_Geschäftsfeldübersicht 2015_final
- 14. Zahlenspiegel 2015_final
- Zahlenspiegel
- 15. Beteiligungen Zusammenfürhung
- (1.)HEAG-Konzern 2015_final
- 12. GF HEAG Konzern
- HEAG_BT H0001_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- HEAG-Konzern_TK D1034_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Teilkonzern bauverein AG_TK D1043_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Teilkonzern ENTEGA AG_TK D1040_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Teilkonzern HEAG mobilo GmbH_TK D1041_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Teilkonzern Klinikum Darmstadt GmbH_TK D1082_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- (1) Geschäftsfeld Energie_2015_final
- 13. GF Energie und Wasser
- citiworks AG_BT H0006_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Effizienz_Klasse GmbH_BT D1069_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- e-netz Südhessen GmbH & Co. KG_PG H0042_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- e-netz Südhessen Verwaltungs-GmbH_KG H0043_2015_
- ENTEGA AG_BT H0034_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- ENTEGA Energie GmbH_BT H0013_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- ENTEGA Gebäudetechnik GmbH & Co. KG_PG H0010_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- ENTEGA Gebäudetechnik Verwaltungs-GmbH_KG H0011_2015_
- ENTEGA NATURpur AG_BT H0055_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- ENTEGA NATURpur Institut gGmbH_BT H0008_2015_E
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- ENTEGA Netz AG_BT H0074_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- ENTEGA Regenerativ GmbH_BT H0005_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- ENTEGA Wasserversorgung Biblis GmbH_BT H0044_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- ENTEGA Windpark Erksdorf GmbH_BT H0112_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Global Tech I Offshore Wind GmbH_BT D1066_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Hessenwasser GmbH & Co. KG_PG H0037_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Hessenwasser Verwaltungs-GmbH_KG D1035_2015_
- HSE Energie France SAS_BT H0096_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- HSE Solarpark Lauingen GmbH & Co. KG_PG H0085_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- HSE Solarpark Lauingen Verwaltungs-GmbH_KG H0086_2015_
- HSE Solarpark Leiwen GmbH & Co. KG_PG H0087_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- HSE Solarpark Leiwen Verwaltungs-GmbH_KG H0088_2015_
- HSE Solarpark Thüngen GmbH & Co. KG_PG H0091_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- HSE Solarpark Thüngen Verwaltungs-GmbH_KG H0092_2015_
- HSE Windpark Binselberg GmbH & Co. KG_PG H0083_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- HSE Windpark Binselberg Verwaltungs-GmbH_KG H0084_2015_
- HSE Windpark Haiger GmbH & Co. KG_PG H0113_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- HSE Windpark Haiger Verwaltungs-GmbH_KG H0114_2015_
- HSE Windpark Schlüchtern GmbH_BT H0082_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Industriekraftwerk Breuberg GmbH_BT H0049_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- JWP Jade Windpark GmbH & Co. VI. Betriebs KG_PG D1084_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Parc éolien Baudignécourt SAS_BT H0099_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Parc éolien La Lande de Carmoise SAS_BT H0098_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Parc éolien les Douves des Epinettes SAS_BT H0097_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Piecki Sp. z o.o._BT D1054_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Verteilnetzbetreiber (VNB) Rhein-Main-Neckar GmbH_BT H0072_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- WEO GmbH & Co. KG_PG D1065_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- WEO Verwaltungs GmbH_KG D1083_2015_
- (2) Geschäftsfeld Immobilien_2015_final
- 14. GF Immobilien
- bauverein AG_BT H0003_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- BVD Freiberg GmbH_KG H0070_2015_
- bvd Gewerbe GmbH_BT H0004_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- BVD Immobilien GmbH & Co. Freiberg KG_PG H0069_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- BVD Immobilien GmbH & Co. Postsiedlung KG_PG H0076_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- bvd Mittelhessen GmbH_BT H0106_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- BVD New Living GmbH & Co. KG_PG H0105_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- BVD Südhessen GmbH_BT H0107_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- BVD Verwaltungs-GmbH_KG H0063_2015_
- Darmstädter Sportstätten GmbH & Co. KG_PG D1070_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Darmstädter Sportstätten Verwaltungsgesellschaft mbH_KG D1071_2015_
- Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt_BT D1026_2015_
- Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA)_BT D1050_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Gemeinnützige Baugesellschaft mbH Erbach_BT H0024_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- GVD Grundstücksentwicklungs- und Verwertungsgesellschaft Darmstadt mbH i.L._BT D1013_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- HEAG Wohnbau GmbH_BT H0035_2015_
- Die Wohnbau erwirtschaftete im Jahr 2015 Umsatzerlöse von 4.555,6 TEUR (Vorjahr 4.610 TEUR). Die Reduzierung der Umsatzerlöse resultiert im Wesentlichen aus den im Jahr 2015 niedrigeren Umsatzerlösen aus der Hausbewirtschaftung aufgrund der Änderung d...
- Die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 der Wohnbau durch die Deloitte & Touche GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, hat zu keinen Einwendungen geführt. Es wurde ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt.
- HSE Wohnpark GmbH & Co. KG_PG H0046_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- HSE Wohnpark Verwaltungs-GmbH_KG H0047_2015_
- ImmoSelect GmbH_BT H0068_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Institut Wohnen und Umwelt GmbH_BT D1014_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Rund 80% unserer Aufträge kommen aus dem öffentlichen Bereich. Die gesetzlich geforderte Konsolidierung der öffentlichen Haushalte kann uns dabei doppelt treffen. Neben einer zu befürchtenden Reduzierung der Fördermittel, ist auch ein Rückgang öffentl...
- Die Mehrheit unserer Forschungsprojekte beschäftigt sich mit Ressourcenschonung und COR2-RMinderung. Das Bürogebäude genügt dem Passivhausstandard. Alle eingesetzten elektrischen und elektronischen Geräte weisen eine sehr hohe Energieeffizienz auf. Fl...
- Stadtbau Freiberg GmbH_BT D1048_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Städtische Wohnungsgesellschaft Freiberg_Sachsen mbH_BT D1037_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG_PG D1012_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt Verwaltungs-GmbH_KG D1011_2015_
- Wohnungsgesellschaft HEGEMAG GmbH & Co. Südhessen KG_PG H0090_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- (3) Geschäftsfeld Mobilität_2015_final
- 15. GF Mobilität
- DADINA - Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation_BT D1058_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- HEAG mobiBus GmbH & Co. KG_KG H0028_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- HEAG mobiBus Verwaltungs-GmbH_KG H0029_2015_
- HEAG mobilo GmbH_BT H0030_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- HEAG mobiServ GmbH_BT H0031_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- HEAG mobiTram GmbH & Co. KG_PG H0032_2015_ H0032_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- HEAG mobiTram Verwaltungs-GmbH_KG H0033_2015_
- Nahverkehr-Service GmbH (NVS)_BT H0079_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- (4) Geschäftsfeld Gesundheit_2015_final
- 16. GF Gesundheit und Soziales
- Darmstädter gemeinnützige Kinderklinikenbetriebs-GmbH_BT D1020_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen_BT D1053_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Emilia Seniorenresidenz GmbH_BT D1018_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Gesundheits- u. Pflegeberufe DA-GG GmbH Bildungszentrum für Gesundheit_BT D1060_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Klinikum Catering Service GmbH_BT D1039_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Klinikum Darmstadt GmbH_BT D1028_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Marienhospital Darmstadt gGmbH_BT D1080_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Medizinisches Versorgungszentrum am Klinikum Darmstadt GmbH_BT D1067_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Sanitätshaus am Klinikum GmbH_BT D1062_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- SOPHIA Hessen GmbH_BT H0080_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- SSG Starkenburg Service GmbH_BT D1019_2015_S
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Da. und des LaDaDi_BT D1057_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- (5) Geschäftsfeld Kultur & Kongresse_2015_final
- 17. GF Kultur und Freizeit
- Centralstation Veranstaltungs-GmbH_BT D1068_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Eigenbetrieb Bäder der Stadt Darmstadt_BT D1025_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Eigenbetrieb Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt_BT D1027_2015_
- HEAG Kulturfreunde Darmstadt gemeinnützige GmbH_BT H0051_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH_BT D1038_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- (6) Geschäftsfeld Telekommunikation_2015_final
- 18. GF Telekommunikation und IT
- Count+Care GmbH & Co. KG_PG H0012_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Count+Care Verwaltungs-GmbH_KG H0119_2015_
- ENTEGA Medianet GmbH_BT H0027_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- M(e)edianet Breitband GmbH & Co. KG_PG H0116_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Medianet Breitband Beteiligungsgesellschaft mbH_KG H0117_2015_
- Odenwald-INTRANET ODINET GmbH_BT D1036_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- P(E)EB Breitband GmbH & Co. KG_PG H0026_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- PEB Breitband Beteiligungsgesellschaft mbH_KG H0038_2015_
- (7) Geschäftsfeld Entsorgung & Abwasser_2015_final
- 19. GF Entsorgung und ABwasser
- ARGE Kilb _ DED_BT D1061_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- ARGE Meinhardt_DED_BT D1033_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- awaTech GmbH_BT D1051_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- biolog GmbH_BT D1052_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Darmstädter Entsorgungs- und Dienstleistungs GmbH (DED GmbH)_BT D1021_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Darmstädter Recycling Zentrum GmbH (DRZ GmbH)_BT D1022_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD)_BT D1000_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- ENTEGA Abwasserreinigung GmbH & Co. KG_PG H0039_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- ENTEGA Abwasserreinigung Verwaltungs-GmbH_KG H0040_2015_
- MW-Mayer GmbH_BT H0025_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Orgabo GmbH_BT H0066_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- OWAS Odenwälder Wasser- und Abwasser-Service GmbH_BT D1004_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Südwestdeutsche Rohrleitungsbau GmbH_BT H0058_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Zweckverband Abfallverwertung Südhessen (ZAS)_BT D1056_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- (8) Geschäftsfeld Beteiligungsmanagement_2015_final
- 20. GF Beteiligungsmanagement
- HEAG Versicherungsservice GmbH_BT 1.H0118_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt_SP 2.D1055_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- WDB Wissenschaftsstadt Darmstadt Beteiligungs GmbH & Co. KG_PG 3.D1010_2015_
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- WDB Wissenschaftsstadt Darmstadt Verwaltungs GmbH_KG 4.D1009_2015_
- 16.STÖVESAND Beteiligungskodex UNTERLAGEN
- 16_Erklärung Kennzahlen 2015_final
- Erläuterung der Kennzahlen
- Bilanz
- Erläuterung der Kennzahlen
- gewinn- und Verlustrechnung
- Erläuterung der Kennzahlen
- Erläuterung der Kennzahlen
- Erläuterung der Kennzahlen
- Personal
- 17_Leistungsbeziehungen_2015_final
- 18. Übersicht_Wirtschaftsprüfer_ 2015 final
- 21. Quellenverzeichnis 2015_final.pdf
- Quellenverzeichnis
- Rechtsquellen
- Berichtsgrundlagen der Gesellschaften
- Literatur
- Quellenverzeichnis
- Bild- und Textnachweise
- Umschlag
- Geschäftsfeld Energie
- Geschäftsfeld Immobilien
- Geschäftsfeld Mobilität
- Geschäftsfeld Gesundheit
- Quellenverzeichnis
- Geschäftsfeld Kultur & Kongresse
- Geschäftsfeld Telekommunikation
- Geschäftsfeld Entsorgung & Abwasser
- Geschäftsfeld Weitere Aktivitäten
- citiworks AG_BT H0006_2015_.pdf
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- BVD Südhessen GmbH_BT H0107_2015_.pdf
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Gemeinnützige Baugesellschaft mbH Erbach_BT H0024_2015_.pdf
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- Gemeinnützige Baugesellschaft mbH Erbach_BT H0024_2015_.pdf
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- HEAG_BT H0001_2015_.pdf
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- H0034_2015_ENTEGA AG_BT.pdf
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- H0003_2015_bauverein AG_BT.pdf
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- bauverein AG_BT H0003_2015_.pdf
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- HEAG_BT H0001_2015_.pdf
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- HEAG_BT H0001_2015_.pdf
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- HEAG-Konzern_TK D1034_2015_.pdf
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- 1_Vorwort Vorstand 2015_final.pdf
- vORWORT DES HEAG-vORSTANDS
- vORWORT DES HEAG-vORSTANDS
- vORWORT DES HEAG-vORSTANDS
- (3) Anhang Layout ohne Bild 2015_final.pdf
- Geschäftsjahr 2015
- 16-06-23 MS Kodex Auswertung V1.pdf
- 1. Teil: Präambel, Geltungsbereich und Ziele
- A Präambel
- B Geltungsbereich
- C Ziele
- 2. Teil: Entsprechenserklärung
- A Aufsichtsgremium
- 1 Zusammensetzung
- Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen oder sich diese durch angebotene Schulungen und Informationsveranstaltungen für Mitglieder von Aufsichtsgremien aneignen bzw. diese vertiefen.
- Dem Aufsichtsgremium sollen keine ehemaligen Mitglieder der Geschäftsleitung angehören. Falls davon abgewichen wird, dürfen ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung frühestens 3 Jahre nach Beendigung ihrer Geschäftsleitungstätigkeit dem Aufsichtsgremium angehören.
- Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums soll auf eine Beteiligung von Frauen und Männern zu gleichen Anteilen hingewirkt werden.
- Insgesamt sollen von einem Mitglied des Aufsichtsgremiums maximal 5 Mandate in Aufsichtsgremien unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrgenommen werden.
- Sachverständige oder Auskunftspersonen sollen vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums nur zu einzelnen Gegenständen und auf den erforderlichen Umfang beschränkt hinzugezogen werden.
- Die Vertreterinnen/die Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Stadtwirtschaft sollen ihr Mandat niederlegen, wenn sie das Amt, das Grundlage für ihre Wahl oder Entsendung in das Überwachungsorgan war, nicht mehr ausüben.
- 2 Aufgaben und Zuständigkeiten
- Die Satzung soll bestimmen, dass die Anteilseignerversammlung auch die Mitglieder des Aufsichtsgremiums entlasten soll (entsprechend AktG).
- Das Aufsichtsgremium soll über eine Geschäftsordnung verfügen.
- Das Aufsichtsgremium soll der Geschäftsleitung eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere die Ressortzuständigkeiten einzelner Geschäftsleitungsmitglieder, die der Gesamtgeschäftsleitung vorbehaltenen Angelegenheiten sowie die erforderliche Beschlussmehrheit bei Geschäftsleitungsbeschlüssen (Einstimmigkeit oder Mehrheitsbeschluss) regelt. Die Geschäftsleitung kann dazu dem Aufsichtsgremium ggf. einen Vorschlag unterbreiten.
- Sofern nicht bereits die Satzung entsprechende Regelungen enthält, soll das Aufsichtsgremium bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften oder Maßnahmen, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich verändern oder verändern können, nur mit seiner vorherigen Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Der Zuständigkeitskatalog soll in der Geschäftsordnung der Geschäftsleitung festgelegt werden und in regelmäßigen Abständen auf Zweckmäßigkeit und Praktikabilität überprüft werden.
- Sofern nicht bereits die Satzung entsprechende Regelungen enthält, soll das Aufsichtsgremium unter Festlegung geeigneter Wertgrenzen für die jeweilige Gesellschaft in der Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung bestimmen, dass folgende Geschäfte seiner vorherigen Zustimmung bedürfen:
- Je nach Unternehmensgegenstand und Lage des Unternehmens soll das Aufsichtsgremium weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte und Maßnahmen beschließen. Handlungsmaxime ist hierbei, Risiken für das Unternehmen und – soweit möglich – auch für die Wissenschaftsstadt Darmstadt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und abzuwenden.
- Das Aufsichtsgremium soll die Informations- und Berichtspflichten der Geschäftsleitung an das Aufsichtsgremium eindeutig festlegen.
- Das Aufsichtsgremium soll die in der Regel schriftlich abzufassenden Informationen und Berichte von der Geschäftsleitung einfordern, intensiv würdigen, dazu in Sitzungen Stellung nehmen und in einen intensiven Dialog mit der Geschäftsleitung treten.
- Das Aufsichtsgremium soll im Rahmen seiner Überwachungsfunktion darauf achten, dass die operativen Ziele, die das Unternehmen verfolgt, den strategischen Zielen der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht widersprechen, soweit dem vorrangige Unternehmensinteressen nicht entgegenstehen.
- Das Aufsichtsgremium soll sich - im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - aktiv für die Umsetzung des Darmstädter Beteiligungskodex einsetzen.
- Jedes Mitglied des Aufsichtsgremiums soll in einem Geschäftsjahr mindestens an der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilnehmen.
- Sofern im Aufsichtsgremium Ausschüsse gebildet wurden, dienen diese der effektiven Vorbereitung der Aufsichtsgremiumssitzung und sollen keine Entscheidungskompetenz haben.
- Ausschüsse sollen in der Aufsichtsgremiumssitzung über die Ausschussarbeit berichten.
- Das Aufsichtsgremium soll gemeinsam mit der Geschäftsleitung für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen.
- 3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums
- Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll mit der Geschäftsleitung und dem Beteiligungsmanagement regelmäßig Kontakt halten und die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens unter Berücksichtigung der Stadtwirtschaftsstrategie beraten.
- Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch die Geschäftsleitung informiert werden. Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll sodann das Aufsichtsgremium unterrichten und erforderlichenfalls eine außerordentliche Aufsichtsgremiumssitzung einberufen.
- Sofern ein Personalausschuss vorhanden ist, soll der/die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums zugleich Vorsitzende/r dieses Ausschusses sein.
- Den Vorsitz anderer Ausschüsse soll der/die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums nicht übernehmen.
- Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dessen Mitglieder auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung und auf deren Einhaltung hinweisen.
- 3.7 Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dafür Sorge tragen, dass es für die im Aufsichtsgremium beschlossenen und noch nicht durchgeführten Maßnahmen einmal jährlich einen Bericht über den Stand der Umsetzung gibt.
- Bei einem Wechsel des Aufsichtsgremiums soll der/die Vorsitzende des bisherigen Aufsichtsgremiums das neue Gremium über gefasste und noch nicht durchgeführte Beschlüsse informieren.
- 4 Interessenkonflikt
- Vertreter/innen der Wissenschaftsstadt Darmstadt sollen bei ihren Entscheidungen die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats einbeziehen.
- Aufsichtsgremiumsmitglieder sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben.
- Jedes Aufsichtsgremiumsmitglied soll Interessenkonflikte, insbesondere solche, die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können, dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums gegenüber offen legen. Der/Die Vorsitzende informiert bei Vorliegen eines Interessenkonflikts das Aufsichtsgremium.
- Das Aufsichtsgremium soll in seinem Bericht an die Anteilseignerversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsgremiums und deren Behandlung informieren.
- Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsgremiumsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen.
- Berater-, Kredit- und sonstige Dienstleistungsverträge eines Mitgliedes oder ihm/ihr nahestehender Personen oder Unternehmen außerhalb der Stadtwirtschaft mit der Beteiligung bzw. einem verbundenen Unternehmen sollen nicht abgeschlossen oder fortgesetzt werden. Über Ausnahmen soll das Aufsichtsgremium entscheiden.
- 5 Vergütung
- Die Vergütung der Aufsichtsgremiumsmitglieder soll individualisiert im Jahresabschluss und Beteiligungsbericht ausgewiesen werden.
- B Geschäftsleitung
- 1 Zusammensetzung
- Die Geschäftsleitung soll aus mindestens zwei Personen bestehen.
- Einzelvertretungsbefugnis soll grundsätzlich nicht erteilt werden, es sei denn, es liegt ein begründeter Einzelfall vor; dies gilt auch für die Erteilung einer Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB. Sofern bei Eigenbetrieben und nach den Kriterien des § 267 HGB kleinen Beteiligungsunternehmen aufgrund des Umfangs der Geschäftstätigkeit im Einzelfall nur eine Person für die Geschäftsleitung bestellt wird, soll im Sinne des Vier-Augen-Prinzips entsprechend der Rechtsform eine stellvertretende Geschäftsleitung bzw. ein/e Prokurist/in (gilt nicht für Eigenbetriebe) eingesetzt und im Innenverhältnis auf eine besondere Kontrolle der Geschäftsleitungstätigkeit durch Aufsichtsgremium bzw. Gesellschafterversammlung geachtet werden.
- Die Erstbestellung von Geschäftsleitungsmitgliedern soll auf 3 Jahre beschränkt sein.
- Bei einer neu abzuschließenden Verlängerung der Amtszeit von Geschäftsleitungsmitgliedern soll diese jeweils nur für höchstens 5 Jahre und höchstens ein Jahr sowie spätestens 8 Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen.
- Bei der Besetzung der Geschäftsleitung ist im Rahmen von fachlicher und sozialer Eignung eine gleichberechtigte Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
- Neuabschlüsse und Verlängerungen von Anstellungsverträgen mit Geschäftsleitungsmitgliedern sollen nur erfolgen, wenn das jeweilige Geschäftsleitungsmitglied der Veröffentlichung seiner Bezüge zustimmt und dies vertraglich fixiert wird.
- Als Altersgrenze für Geschäftsleitungsmitglieder soll das gesetzliche Renteneintrittsalter eingehalten werden.
- 2 Aufgaben und Zuständigkeiten
- Die Geschäftsleitung soll bei ihren Entscheidungen die Beschlüsse der jeweiligen Anteilseigner einbeziehen.
- 2.2 Die Ziele der jeweils gültigen Stadtwirtschaftsstrategie sollen verfolgt werden.
- Die Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsgremium soll - sofern nicht ohnehin zwingendes Recht - sich im Inhalt und Turnus bei allen Rechtsformen nach § 90 AktG richten. Diese soll Planung, Jahresabschluss, Quartals- und Risikobericht, Berichte über unterjährige Geschäfte von wesentlicher Bedeutung und über die Tochterunternehmen sowie Compliance umfassen.
- 2.9 Die Geschäftsleitung soll für ein angemessenes Risikomanagement sorgen (entsprechend AktG) und regelmäßig das Aufsichtsgremium darüber informieren.
- Die Geschäftleitung soll dem Beteiligungsmanagement rechtzeitig vor Vollzug Informationen zu geplanten Veränderungen gemäß § 51 Ziffern 11 und 12 HGO (Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen sowie Beteiligung an diesen, Umwandlung der Rechtsform) zur Prüfung und Weiterleitung an das Referat Stadtwirtschaftskoordination vorlegen.
- Die Geschäftsleitung soll dafür Sorge tragen, dass
- 3 Interessenkonflikt
- Jedes Geschäftsleitungsmitglied soll Interessenkonflikte dem Aufsichtsgremium gegenüber unverzüglich offen legen und die anderen Geschäftsleitungsmitglieder hierüber informieren.
- Geschäfte eines Geschäftsleitungsmitglieds oder ihm/ihr nahestehender Personen oder Unternehmen außerhalb der Stadtwirtschaft mit der Beteiligung bzw. einem verbundenen Unternehmen sollen nicht abgeschlossen oder fortgesetzt werden. Über Ausnahmen soll das Aufsichtsgremium entscheiden.
- Geschäftsleitungsmitglieder sollen entgeltliche Nebentätigkeiten, insbesondere Aufsichtsratsmandate außerhalb des Unternehmens, nur mit Zustimmung des Aufsichtsgremiums übernehmen.
- Die Wahrnehmung von Ehrenämtern oder sonstigen Nebentätigkeiten durch Geschäftsleitungsmitglieder, die nicht vergütet werden, soll dem Aufsichtsgremium gegenüber offen gelegt werden.
- 4 Vergütung
- Im Anstellungsvertrag sollen die vom zuständigen Organ definierten Eckpunkte für die Entlohnung der Geschäftsleitung festgelegt werden.
- Die Vergütung der Geschäftsleitung soll neben fixen auch variable Vergütungsbestandteile mit einer entsprechenden schriftlichen Zielvereinbarung, die möglichst messbare Ziele enthält, haben.
- Die Zielvereinbarungen sollen auch Ziele im Sinne der Stadtwirtschaftsstrategie enthalten.
- Die Vergütungsvereinbarung soll vorsehen, dass die Bezüge im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten herabgesetzt werden können, wenn die Weitergewährung nach Lage der Gesellschaft unbillig wäre.
- Die Einzelbezüge der Mitglieder der Geschäftsleitung (Gesamtjahresbrutto nach den für die Aufstellung des Jahresabschlusses des Unternehmens relevanten Rechtsnormen) sollen im Jahresabschluss und Beteiligungsbericht ausgewiesen werden.
- 5 Führung
- Die Geschäftsleitung soll ein Leitbild formulieren.
- Die Geschäftsleitung soll jedem der Beschäftigten die Unternehmensziele vermitteln.
- Das Unternehmen soll sich im Rahmen seiner Ziele am Gemeinwohl im Sinne des Public Value orientieren.
- Die Geschäftsleitung soll klare und messbare operative Zielvorgaben zur Umsetzung und Realisierung des Unternehmensgegenstands für die Beschäftigten des Unternehmens und der Tochter-, Enkel- oder weiter nachgelagerten Beteiligungsgesellschaften definieren.
- Die Geschäftsleitung soll die Zusammenarbeit in der Stadtwirtschaft fördern, um gemeinsam Synergien zu identifizieren und zu nutzen.
- Die Geschäftsleitung soll ein betriebliches Vorschlagswesen einrichten und über das Ergebnis dem Aufsichtsgremium berichten.
- Die Geschäftsleitung soll eine gute Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmervertretung zum Wohle des Unternehmens und der Beschäftigten praktizieren.
- Es soll eine Richtlinie zur Compliance und/oder Antikorruption geben.
- Die Geschäftsleitung soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch geeignete Maßnahmen wie Gleitzeitregelungen oder Teilzeitbeschäftigungen und geeignete Kinderbetreuungsmöglichkeiten fördern.
- Die Geschäftsleitung soll bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen im Rahmen von fachlicher und sozialer Eignung eine gleichberechtigte Berücksichtigung von Frauen und Männern anstreben.
- Die Geschäftsleitung soll darauf hinwirken, dass bei allen Planungen und Projekten die Rechte von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden und der jeweils zuständige Behindertenbeauftragte eingebunden wird.
- Die Geschäftsleitung soll die Gesundheit der Beschäftigten schützen, fördern und für einen gesunden Lebensstil sensibilisieren.
- Die Geschäftsleitung soll für einen effizienten und umweltgerechten Umgang mit natürlichen Ressourcen Sorge tragen.
- C Rechnungslegung und Abschlussprüfung
- Die Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse sollen nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften erfolgen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt vor.
- Die Prüfung nach § 53 HGrG soll im Rahmen der Jahresabschlussprüfung erfolgen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt vor.
- Die Feststellung des Jahresabschlusses soll innerhalb der ersten 8 Monate bei Personen- und Kapitalgesellschaften erfolgen, innerhalb von 1 Jahr bei Eigenbetrieben und Zweckverbänden.
- Das Aufsichtsgremium oder der/die Aufsichtsgremiumsvorsitzende sollen Prüfungsschwerpunkte für die Abschlussprüfung festlegen.
- Nach 5 Jahren soll ein Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nicht nur des Prüfungsteams) erfolgen.
- Bei dem Wechsel der Prüfungsgesellschaft sollen zur Auswahl der neuen Prüfungsgesellschaft mindestens 3 Angebote eingeholt werden.
- 16-06-23 MS Kodex Auswertung V1.pdf
- 1. Teil: Präambel, Geltungsbereich und Ziele
- A Präambel
- B Geltungsbereich
- C Ziele
- 2. Teil: Entsprechenserklärung
- A Aufsichtsgremium
- 1 Zusammensetzung
- Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen oder sich diese durch angebotene Schulungen und Informationsveranstaltungen für Mitglieder von Aufsichtsgremien aneignen bzw. diese vertiefen.
- Dem Aufsichtsgremium sollen keine ehemaligen Mitglieder der Geschäftsleitung angehören. Falls davon abgewichen wird, dürfen ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung frühestens 3 Jahre nach Beendigung ihrer Geschäftsleitungstätigkeit dem Aufsichtsgremium angehören.
- Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums soll auf eine Beteiligung von Frauen und Männern zu gleichen Anteilen hingewirkt werden.
- Insgesamt sollen von einem Mitglied des Aufsichtsgremiums maximal 5 Mandate in Aufsichtsgremien unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrgenommen werden.
- Sachverständige oder Auskunftspersonen sollen vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums nur zu einzelnen Gegenständen und auf den erforderlichen Umfang beschränkt hinzugezogen werden.
- Die Vertreterinnen/die Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Stadtwirtschaft sollen ihr Mandat niederlegen, wenn sie das Amt, das Grundlage für ihre Wahl oder Entsendung in das Überwachungsorgan war, nicht mehr ausüben.
- 2 Aufgaben und Zuständigkeiten
- Die Satzung soll bestimmen, dass die Anteilseignerversammlung auch die Mitglieder des Aufsichtsgremiums entlasten soll (entsprechend AktG).
- Das Aufsichtsgremium soll über eine Geschäftsordnung verfügen.
- Das Aufsichtsgremium soll der Geschäftsleitung eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere die Ressortzuständigkeiten einzelner Geschäftsleitungsmitglieder, die der Gesamtgeschäftsleitung vorbehaltenen Angelegenheiten sowie die erforderliche Beschlussmehrheit bei Geschäftsleitungsbeschlüssen (Einstimmigkeit oder Mehrheitsbeschluss) regelt. Die Geschäftsleitung kann dazu dem Aufsichtsgremium ggf. einen Vorschlag unterbreiten.
- Sofern nicht bereits die Satzung entsprechende Regelungen enthält, soll das Aufsichtsgremium bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften oder Maßnahmen, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich verändern oder verändern können, nur mit seiner vorherigen Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Der Zuständigkeitskatalog soll in der Geschäftsordnung der Geschäftsleitung festgelegt werden und in regelmäßigen Abständen auf Zweckmäßigkeit und Praktikabilität überprüft werden.
- Sofern nicht bereits die Satzung entsprechende Regelungen enthält, soll das Aufsichtsgremium unter Festlegung geeigneter Wertgrenzen für die jeweilige Gesellschaft in der Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung bestimmen, dass folgende Geschäfte seiner vorherigen Zustimmung bedürfen:
- Je nach Unternehmensgegenstand und Lage des Unternehmens soll das Aufsichtsgremium weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte und Maßnahmen beschließen. Handlungsmaxime ist hierbei, Risiken für das Unternehmen und – soweit möglich – auch für die Wissenschaftsstadt Darmstadt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und abzuwenden.
- Das Aufsichtsgremium soll die Informations- und Berichtspflichten der Geschäftsleitung an das Aufsichtsgremium eindeutig festlegen.
- Das Aufsichtsgremium soll die in der Regel schriftlich abzufassenden Informationen und Berichte von der Geschäftsleitung einfordern, intensiv würdigen, dazu in Sitzungen Stellung nehmen und in einen intensiven Dialog mit der Geschäftsleitung treten.
- Das Aufsichtsgremium soll im Rahmen seiner Überwachungsfunktion darauf achten, dass die operativen Ziele, die das Unternehmen verfolgt, den strategischen Zielen der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht widersprechen, soweit dem vorrangige Unternehmensinteressen nicht entgegenstehen.
- Das Aufsichtsgremium soll sich - im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - aktiv für die Umsetzung des Darmstädter Beteiligungskodex einsetzen.
- Jedes Mitglied des Aufsichtsgremiums soll in einem Geschäftsjahr mindestens an der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilnehmen.
- Sofern im Aufsichtsgremium Ausschüsse gebildet wurden, dienen diese der effektiven Vorbereitung der Aufsichtsgremiumssitzung und sollen keine Entscheidungskompetenz haben.
- Ausschüsse sollen in der Aufsichtsgremiumssitzung über die Ausschussarbeit berichten.
- Das Aufsichtsgremium soll gemeinsam mit der Geschäftsleitung für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen.
- 3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums
- Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll mit der Geschäftsleitung und dem Beteiligungsmanagement regelmäßig Kontakt halten und die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens unter Berücksichtigung der Stadtwirtschaftsstrategie beraten.
- Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch die Geschäftsleitung informiert werden. Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll sodann das Aufsichtsgremium unterrichten und erforderlichenfalls eine außerordentliche Aufsichtsgremiumssitzung einberufen.
- Sofern ein Personalausschuss vorhanden ist, soll der/die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums zugleich Vorsitzende/r dieses Ausschusses sein.
- Den Vorsitz anderer Ausschüsse soll der/die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums nicht übernehmen.
- Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dessen Mitglieder auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung und auf deren Einhaltung hinweisen.
- 3.7 Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dafür Sorge tragen, dass es für die im Aufsichtsgremium beschlossenen und noch nicht durchgeführten Maßnahmen einmal jährlich einen Bericht über den Stand der Umsetzung gibt.
- Bei einem Wechsel des Aufsichtsgremiums soll der/die Vorsitzende des bisherigen Aufsichtsgremiums das neue Gremium über gefasste und noch nicht durchgeführte Beschlüsse informieren.
- 4 Interessenkonflikt
- Vertreter/innen der Wissenschaftsstadt Darmstadt sollen bei ihren Entscheidungen die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats einbeziehen.
- Aufsichtsgremiumsmitglieder sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben.
- Jedes Aufsichtsgremiumsmitglied soll Interessenkonflikte, insbesondere solche, die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können, dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums gegenüber offen legen. Der/Die Vorsitzende informiert bei Vorliegen eines Interessenkonflikts das Aufsichtsgremium.
- Das Aufsichtsgremium soll in seinem Bericht an die Anteilseignerversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsgremiums und deren Behandlung informieren.
- Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsgremiumsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen.
- Berater-, Kredit- und sonstige Dienstleistungsverträge eines Mitgliedes oder ihm/ihr nahestehender Personen oder Unternehmen außerhalb der Stadtwirtschaft mit der Beteiligung bzw. einem verbundenen Unternehmen sollen nicht abgeschlossen oder fortgesetzt werden. Über Ausnahmen soll das Aufsichtsgremium entscheiden.
- 5 Vergütung
- Die Vergütung der Aufsichtsgremiumsmitglieder soll individualisiert im Jahresabschluss und Beteiligungsbericht ausgewiesen werden.
- B Geschäftsleitung
- 1 Zusammensetzung
- Die Geschäftsleitung soll aus mindestens zwei Personen bestehen.
- Einzelvertretungsbefugnis soll grundsätzlich nicht erteilt werden, es sei denn, es liegt ein begründeter Einzelfall vor; dies gilt auch für die Erteilung einer Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB. Sofern bei Eigenbetrieben und nach den Kriterien des § 267 HGB kleinen Beteiligungsunternehmen aufgrund des Umfangs der Geschäftstätigkeit im Einzelfall nur eine Person für die Geschäftsleitung bestellt wird, soll im Sinne des Vier-Augen-Prinzips entsprechend der Rechtsform eine stellvertretende Geschäftsleitung bzw. ein/e Prokurist/in (gilt nicht für Eigenbetriebe) eingesetzt und im Innenverhältnis auf eine besondere Kontrolle der Geschäftsleitungstätigkeit durch Aufsichtsgremium bzw. Gesellschafterversammlung geachtet werden.
- Die Erstbestellung von Geschäftsleitungsmitgliedern soll auf 3 Jahre beschränkt sein.
- Bei einer neu abzuschließenden Verlängerung der Amtszeit von Geschäftsleitungsmitgliedern soll diese jeweils nur für höchstens 5 Jahre und höchstens ein Jahr sowie spätestens 8 Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen.
- Bei der Besetzung der Geschäftsleitung ist im Rahmen von fachlicher und sozialer Eignung eine gleichberechtigte Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
- Neuabschlüsse und Verlängerungen von Anstellungsverträgen mit Geschäftsleitungsmitgliedern sollen nur erfolgen, wenn das jeweilige Geschäftsleitungsmitglied der Veröffentlichung seiner Bezüge zustimmt und dies vertraglich fixiert wird.
- Als Altersgrenze für Geschäftsleitungsmitglieder soll das gesetzliche Renteneintrittsalter eingehalten werden.
- 2 Aufgaben und Zuständigkeiten
- Die Geschäftsleitung soll bei ihren Entscheidungen die Beschlüsse der jeweiligen Anteilseigner einbeziehen.
- 2.2 Die Ziele der jeweils gültigen Stadtwirtschaftsstrategie sollen verfolgt werden.
- Die Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsgremium soll - sofern nicht ohnehin zwingendes Recht - sich im Inhalt und Turnus bei allen Rechtsformen nach § 90 AktG richten. Diese soll Planung, Jahresabschluss, Quartals- und Risikobericht, Berichte über unterjährige Geschäfte von wesentlicher Bedeutung und über die Tochterunternehmen sowie Compliance umfassen.
- 2.9 Die Geschäftsleitung soll für ein angemessenes Risikomanagement sorgen (entsprechend AktG) und regelmäßig das Aufsichtsgremium darüber informieren.
- Die Geschäftleitung soll dem Beteiligungsmanagement rechtzeitig vor Vollzug Informationen zu geplanten Veränderungen gemäß § 51 Ziffern 11 und 12 HGO (Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen sowie Beteiligung an diesen, Umwandlung der Rechtsform) zur Prüfung und Weiterleitung an das Referat Stadtwirtschaftskoordination vorlegen.
- Die Geschäftsleitung soll dafür Sorge tragen, dass
- 3 Interessenkonflikt
- Jedes Geschäftsleitungsmitglied soll Interessenkonflikte dem Aufsichtsgremium gegenüber unverzüglich offen legen und die anderen Geschäftsleitungsmitglieder hierüber informieren.
- Geschäfte eines Geschäftsleitungsmitglieds oder ihm/ihr nahestehender Personen oder Unternehmen außerhalb der Stadtwirtschaft mit der Beteiligung bzw. einem verbundenen Unternehmen sollen nicht abgeschlossen oder fortgesetzt werden. Über Ausnahmen soll das Aufsichtsgremium entscheiden.
- Geschäftsleitungsmitglieder sollen entgeltliche Nebentätigkeiten, insbesondere Aufsichtsratsmandate außerhalb des Unternehmens, nur mit Zustimmung des Aufsichtsgremiums übernehmen.
- Die Wahrnehmung von Ehrenämtern oder sonstigen Nebentätigkeiten durch Geschäftsleitungsmitglieder, die nicht vergütet werden, soll dem Aufsichtsgremium gegenüber offen gelegt werden.
- 4 Vergütung
- Im Anstellungsvertrag sollen die vom zuständigen Organ definierten Eckpunkte für die Entlohnung der Geschäftsleitung festgelegt werden.
- Die Vergütung der Geschäftsleitung soll neben fixen auch variable Vergütungsbestandteile mit einer entsprechenden schriftlichen Zielvereinbarung, die möglichst messbare Ziele enthält, haben.
- Die Zielvereinbarungen sollen auch Ziele im Sinne der Stadtwirtschaftsstrategie enthalten.
- Die Vergütungsvereinbarung soll vorsehen, dass die Bezüge im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten herabgesetzt werden können, wenn die Weitergewährung nach Lage der Gesellschaft unbillig wäre.
- Die Einzelbezüge der Mitglieder der Geschäftsleitung (Gesamtjahresbrutto nach den für die Aufstellung des Jahresabschlusses des Unternehmens relevanten Rechtsnormen) sollen im Jahresabschluss und Beteiligungsbericht ausgewiesen werden.
- 5 Führung
- Die Geschäftsleitung soll ein Leitbild formulieren.
- Die Geschäftsleitung soll jedem der Beschäftigten die Unternehmensziele vermitteln.
- Das Unternehmen soll sich im Rahmen seiner Ziele am Gemeinwohl im Sinne des Public Value orientieren.
- Die Geschäftsleitung soll klare und messbare operative Zielvorgaben zur Umsetzung und Realisierung des Unternehmensgegenstands für die Beschäftigten des Unternehmens und der Tochter-, Enkel- oder weiter nachgelagerten Beteiligungsgesellschaften definieren.
- Die Geschäftsleitung soll die Zusammenarbeit in der Stadtwirtschaft fördern, um gemeinsam Synergien zu identifizieren und zu nutzen.
- Die Geschäftsleitung soll ein betriebliches Vorschlagswesen einrichten und über das Ergebnis dem Aufsichtsgremium berichten.
- Die Geschäftsleitung soll eine gute Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmervertretung zum Wohle des Unternehmens und der Beschäftigten praktizieren.
- Es soll eine Richtlinie zur Compliance und/oder Antikorruption geben.
- Die Geschäftsleitung soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch geeignete Maßnahmen wie Gleitzeitregelungen oder Teilzeitbeschäftigungen und geeignete Kinderbetreuungsmöglichkeiten fördern.
- Die Geschäftsleitung soll bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen im Rahmen von fachlicher und sozialer Eignung eine gleichberechtigte Berücksichtigung von Frauen und Männern anstreben.
- Die Geschäftsleitung soll darauf hinwirken, dass bei allen Planungen und Projekten die Rechte von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden und der jeweils zuständige Behindertenbeauftragte eingebunden wird.
- Die Geschäftsleitung soll die Gesundheit der Beschäftigten schützen, fördern und für einen gesunden Lebensstil sensibilisieren.
- Die Geschäftsleitung soll für einen effizienten und umweltgerechten Umgang mit natürlichen Ressourcen Sorge tragen.
- C Rechnungslegung und Abschlussprüfung
- Die Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse sollen nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften erfolgen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt vor.
- Die Prüfung nach § 53 HGrG soll im Rahmen der Jahresabschlussprüfung erfolgen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt vor.
- Die Feststellung des Jahresabschlusses soll innerhalb der ersten 8 Monate bei Personen- und Kapitalgesellschaften erfolgen, innerhalb von 1 Jahr bei Eigenbetrieben und Zweckverbänden.
- Das Aufsichtsgremium oder der/die Aufsichtsgremiumsvorsitzende sollen Prüfungsschwerpunkte für die Abschlussprüfung festlegen.
- Nach 5 Jahren soll ein Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nicht nur des Prüfungsteams) erfolgen.
- Bei dem Wechsel der Prüfungsgesellschaft sollen zur Auswahl der neuen Prüfungsgesellschaft mindestens 3 Angebote eingeholt werden.
- 11_Erklärung Kennzahlen 2015_final.pdf
- Erläuterung der Kennzahlen
- Bilanz
- Erläuterung der Kennzahlen
- gewinn- und Verlustrechnung
- Erläuterung der Kennzahlen
- Erläuterung der Kennzahlen
- Erläuterung der Kennzahlen
- Personal
- 13_Quellenverzeichnis 2015_final.pdf
- Quellenverzeichnis
- Rechtsquellen
- Berichtsgrundlagen der Gesellschaften
- Literatur
- Quellenverzeichnis
- Bild- und Textnachweise
- Umschlag
- Geschäftsfeld Energie
- Geschäftsfeld Immobilien
- Geschäftsfeld Mobilität
- Geschäftsfeld Gesundheit
- Quellenverzeichnis
- Geschäftsfeld Kultur & Kongresse
- Geschäftsfeld Telekommunikation
- Geschäftsfeld Entsorgung & Abwasser
- Geschäftsfeld Weitere Aktivitäten
- 16-07-12 MS Übersicht Entsprechenserklärung final.pdf
- Darmstädter Beteiligungskodex
- Darmstädter Beteiligungskodex
- 2_Inhaltsverzeichnis_2015.pdf
- Inhaltsverzeichnis
- Die Geschäftsfelder der Wissenschaftsstadt Darmstadt
- HEAG-Konzern
- HEAG Holding AG – Beteiligungsmanagement der Wissenschaftsstadt 28
- Geschäftsfeld Energie & Wasser
- Geschäftsfeld Immobilien
- Geschäftsfeld Mobilität
- Geschäftsfeld Gesundheit & Soziales
- Geschäftsfeld Kultur & Freizeit
- Geschäftsfeld Telekommunikation & IT
- Geschäftsfeld Entsorgung & Abwasser
- Geschäftsfeld Beteiligungsmanagement
- Beteiligungen_Stadt zum 31.12.2015_final.pdf
- Foliennummer 1
- Foliennummer 2
- Teilkonzern ENTEGA AG_TK D1040_2015_.pdf
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- HSE Solarpark Lauingen GmbH & Co. KG_PG H0085_2015_.pdf
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- BVD Immobilien GmbH & Co. Freiberg KG_PG H0069_2015_.pdf
- Bericht zur wirtschaftlichen Lage
- 1_Vorwort Vorstand 2015_final.pdf
- vORWORT DES HEAG-vORSTANDS
- vORWORT DES HEAG-vORSTANDS
- vORWORT DES HEAG-vORSTANDS
- 1_Beteiligungsbericht 2015 Deckblatt_final .pdf
- Geschäftsjahr 2015
- 2_Klapptext Lincoln Siedlung_2015_final.pdf
- Im Jahr 1954 wurde mit dem Bau der „Lincoln Family Housing“, dem größten Wohnkomplex der US-Streitkräfte in Darmstadt begonnen. Auf dem Gelände entstanden 33 Gebäudezeilen, die den US-Soldaten und Ihren Familien eine neue Heimat boten. Auf dem Areal w...
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