3 Interessenkonflikt - Jedes Geschäftsleitungsmitglied soll Interessenkonflikte dem Aufsichtsgremium gegenüber unverzüglich offen legen und die anderen Geschäftsleitungsmitglieder hierüber informieren. - Geschäfte eines Geschäftsleitungsmitglieds oder ihm/ihr nahestehender Personen oder Unternehmen außerhalb der Stadtwirtschaft mit der Beteiligung bzw. einem verbundenen Unternehmen sollen nicht abgeschlossen oder fortgesetzt werden. Über Ausnahmen soll das Aufsichtsgremium entscheiden. - Geschäftsleitungsmitglieder sollen entgeltliche Nebentätigkeiten, insbesondere Aufsichtsratsmandate außerhalb des Unternehmens, nur mit Zustimmung des Aufsichtsgremiums übernehmen.

HEAG Beteiligungsbericht

BVD Südhessen GmbH; bvd Mittelhessen GmbH; BVD New Living GmbH & Co. KG; Wohnungsgesellschaft HEGEMAG GmbH & Co. Südhessen KG; SOPHIA Hessen GmbH Derartige Mitteilungen erfolgen bereits, sofern die Änderungen in wesentlichen Umfang eintreten, durch Mitteilungen an die Gesellschafterversammlung, aber auch an den Aufsichtsrat der bauverein AG sowie in Zusammenhang mit dem Risikomanagement. • bauverein AG Derartige Mitteilungen erfolgen bereits, sofern Änderungen in wesentlichem Umfang eintreten, durch Mitteilungen an den Aufsichtsrat, den Aufsichtsratsvorsitzenden sowie in Zusammenhang mit dem Risikomanagement. 3 Interessenkonflikt Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen, wenn ein Geschäftsleitungsmitglied aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit zu anderen Gesellschaften, Unternehmen oder Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist. 3.1 Jedes Geschäftsleitungsmitglied soll Interessenkonflikte dem Aufsichtsgremium gegenüber unverzüglich offen legen und die anderen Geschäftsleitungsmitglieder hierüber informieren. 3.2 Geschäfte eines Geschäftsleitungsmitglieds oder ihm/ihr nahestehender Personen oder Unternehmen außerhalb der Stadtwirtschaft mit der Beteiligung bzw. einem verbundenen Unternehmen sollen nicht abgeschlossen oder fortgesetzt werden. Über Ausnahmen soll das Aufsichtsgremium entscheiden. Beispiele nahestehender Personen/Unternehmen: Familienangehörige und in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen; Unternehmen, in denen ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein Familienmitglied wesentlicher Gesellschafter oder in leitender Funktion tätig ist. Ausnahme: Hiervon ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das Geschäftsleitungsmitglied oder die ihm/ihr nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch einer Vielzahl fremder Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Geschäftsleitungsmitglied oder einer ihm/ihr nahestehende Person oder Unternehmen an die Beteiligung. 3.3 Geschäftsleitungsmitglieder sollen entgeltliche Nebentätigkeiten, insbesondere Aufsichtsratsmandate außerhalb des Unternehmens, nur mit Zustimmung des Aufsichtsgremiums übernehmen. Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:   () - 534 -


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