Die Geschäftleitung soll dem Beteiligungsmanagement rechtzeitig vor Vollzug Informationen zu geplanten Veränderungen gemäß § 51 Ziffern 11 und 12 HGO (Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen sowie Beteiligung an diesen, Umwandlung der Rechtsform) zur Prüfung und Weiterleitung an das Referat Stadtwirtschaftskoordination vorlegen. - Die Geschäftsleitung soll dafür Sorge tragen, dass

HEAG Beteiligungsbericht

• Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg Die Erstellung eines Risikomanagements ist ebenfalls in Zukunft geplant. 2.10 Die Geschäftleitung soll dem Beteiligungsmanagement rechtzeitig vor Vollzug Informationen zu geplanten Veränderungen gemäß § 51 Ziffern 11 und 12 HGO (Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen sowie Beteiligung an diesen, Umwandlung der Rechtsform) zur Prüfung und Weiterleitung an das Referat Stadtwirtschaftskoordination vorlegen. Hinweis: Haben sich keine Änderungen oder Ergänzungen im Geschäftsjahr ergeben, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei: • GBGE Baugesellschaft mit beschränkter Haftung Erbach; BVD Verwaltungs-GmbH; BVD Gewerbe GmbH; HEAG Wohnbau GmbH; BVD Immobilien GmbH & Co. Postsiedlung KG; BVD Südhessen GmbH; bvd Mittelhessen GmbH; BVD New Living GmbH & Co. KG; Immo- Select GmbH; Wohnungsgesellschaft HEGEMAG GmbH & Co. Südhessen KG; SOPHIA Hessen GmbH Diese Informationen werden durch den Bereich Organisation und Recht der bauverein AG weitergeleitet. • Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg Die gleiche Regelung gilt auch für die Einbeziehung des Beteiligungsmanagements des Landkreises Darmstadt-Dieburg. 2.11 Die Geschäftsleitung soll dafür Sorge tragen, dass − die Vorgaben der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) beachtet werden. − der Darmstädter Beteiligungskodex Anwendung findet, wenn die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. − bei Neugründungen unabhängig von der Rechtsform ein Aufsichtsgremium mit kommunalen Mitgliedern entsprechend den Beteiligungsverhältnissen bei wirtschaftlich bedeutenden Beteiligungen, insbesondere bei einer Bilanzsumme über 50 Mio. EUR, eingerichtet wird. Sofern ein Aufsichtsgremium nicht eingerichtet wird, soll jedenfalls sichergestellt sein, dass Geschäfte dieser Gesellschaft, die nach Art und Umfang bei der Muttergesellschaft der Zustimmung ihres Aufsichtsgremiums unterliegen würden, dem Aufsichtsgremium der Muttergesellschaft zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Dies umfasst zumindest die Fünfjahresplanung der Gesellschaft sowie von der Planung abweichende Investitionen. − sofern rechtlich durchführbar, von der Möglichkeit, Mitglieder der Wissenschaftsstadt Darmstadt in das Aufsichtsgremium zu entsenden, möglichst umfassend Gebrauch gemacht und dies in den Satzungen der Unternehmen entsprechend festgesetzt wird. Dies gilt auch entsprechend bei mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit der Maßgabe, dass der/die Entsendeberechtigte das zwischengeschaltete Unternehmen ist. () () - 532 -


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