3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums - Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll mit der Geschäftsleitung und dem Beteiligungsmanagement regelmäßig Kontakt halten und die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens unter Berücksichtigung der Stadtwirtschaftsstrategie beraten. - Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch die Geschäftsleitung informiert werden. Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll sodann das Aufsichtsgremium unterrichten und erforderlichenfalls eine außerordentliche Aufsichtsgremiumssitzung einberufen.

HEAG Beteiligungsbericht

3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums 3.1 Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll mit der Geschäftsleitung und dem Beteiligungsmanagement regelmäßig Kontakt halten und die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens unter Berücksichtigung der Stadtwirtschaftsstrategie beraten. Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei: • GBGE Baugesellschaft mit beschränkter Haftung Erbach Der Aufsichtsratsvorsitzende ist, wie der gesamte Aufsichtsrat, gesetzlich dem Wohle des Unternehmens verpflichtet. • Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation (DADINA) Es soll ebenfalls Kontakt mit dem Beteiligungsmanagement des Landkreises Darmstadt- Dieburg gehalten werden, um die strategischen Ziele des Landkreises zu berücksichtigen. • HEAG mobilo GmbH Ebenso sind die strategischen Ziele des Landkreises Darmstadt-Dieburg zu beachten. • Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg Es soll ebenfalls Kontakt mit dem Beteiligungsmanagement des Landkreises Darmstadt- Dieburg gehalten werden, um die strategischen Ziele des Landkreises zu berücksichtigen. 3.2 Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch die Geschäftsleitung informiert werden. Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll sodann das Aufsichtsgremium unterrichten und erforderlichenfalls eine außerordentliche Aufsichtsgremiumssitzung einberufen. 3.3 Sofern das Aufsichtsgremium für die Bestellung der Mitglieder der Geschäftsleitung zuständig ist, soll im Vorfeld derartiger Entscheidungen eine Erörterung des/der Aufsichtsgremiumsvorsitzenden mit dem Beteiligungsmanagement erfolgen. Ausnahme: HEAG Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, deren Aufsichtsgremium nicht für die Bestellung der Mitglieder der Geschäftsleitung zuständig ist. Die Empfehlung wird dann gleichwohl als erfüllt angesehen. ()   - 515 -


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