Je nach Unternehmensgegenstand und Lage des Unternehmens soll das Aufsichtsgremium weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte und Maßnahmen beschließen. Handlungsmaxime ist hierbei, Risiken für das Unternehmen und – soweit möglich – auch für die Wissenschaftsstadt Darmstadt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und abzuwenden.

HEAG Beteiligungsbericht

• HEAG Kulturfreunde Darmstadt gemeinnützige GmbH Aufgrund des engen Satzungszweckes der Gesellschaft nicht erforderlich. • bauverein AG Finanzierungsmaßnahmen werden bereits bei den sonstigen Punkten berücksichtigt und werden daher nicht gesondert aufgenommen • Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation (DADINA) Teilweise ist dies in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung enthalten, die meisten Punkte liegen in der Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums. • GBGE Baugesellschaft mit beschränkter Haftung Erbach Die Satzung enthält bereits einen abschließenden Katalog von Geschäftsvorgängen, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Einer weitergehenden Verlagerung der Zuständigkeiten bedarf es aufgrund der Gesellschaftsstruktur nicht. • BVD New Living GmbH & Co. KG Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist auf das Geschäftsfeld "Lincoln-Siedlung" ausgerichtet, so dass nicht alle Punkte erfüllt werden. • Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg Bisher wurden keine detaillierten Wertgrenzen festgelegt. Diese sollen jedoch in die Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung eingearbeitet werden. 2.6 Je nach Unternehmensgegenstand und Lage des Unternehmens soll das Aufsichtsgremium weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte und Maßnahmen beschließen. Handlungsmaxime ist hierbei, Risiken für das Unternehmen und – soweit möglich – auch für die Wissenschaftsstadt Darmstadt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und abzuwenden. Hinweis: Wenn seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Hinweise vorliegen, dass ein Widerspruch gegeben ist, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei: • bauverein AG; GBGE Baugesellschaft mit beschränkter Haftung Erbach Die Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats ist gesetzlich geregelt und bezieht sich auf die Risiken und das Wohl des Unternehmens. Der Aufsichtsrat kann dabei nicht gleichzeitig die Risiken der Wissenschaftsstadt Darmstadt erkennen und abwenden. • HEAG Kulturfreunde Darmstadt gemeinnützige GmbH Aufgrund des engen Satzungszweckes der Gesellschaft nicht erforderlich. • Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation (DADINA) Es sollen auch Risiken für den Landkreis Darmstadt-Dieburg erkannt und abgewendet werden. • MW-Mayer GmbH Der Beirat beschließt nicht mehr. • Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg () - 512 -


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