B Geschäftsleitung - 1 Zusammensetzung - Die Geschäftsleitung soll aus mindestens zwei Personen bestehen. - Einzelvertretungsbefugnis soll grundsätzlich nicht erteilt werden, es sei denn, es liegt ein begründeter Einzelfall vor; dies gilt auch für die Erteilung einer Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB. Sofern bei Eigenbetrieben und nach den Kriterien des § 267 HGB kleinen Beteiligungsunternehmen aufgrund des Umfangs der Geschäftstätigkeit im Einzelfall nur eine Person für die Geschäftsleitung bestellt wird, soll im Sinne des Vier-Augen-Prinzips entsprechend der Rechtsform eine stellvertretende Geschäftsleitung bzw. ein/e Prokurist/in (gilt nicht für Eigenbetriebe) eingesetzt und im Innenverhältnis auf eine besondere Kontrolle der Geschäftsleitungstätigkeit durch Aufsichtsgremium bzw. Gesellschafterversammlung geachtet werden.

HEAG Beteiligungsbericht

B Geschäftsleitung Sofern in der Beteiligung kein Aufsichtsgremium eingerichtet ist, nimmt die Gesellschafterversammlung die Aufgaben und Funktionen des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die Geschäftsleitung wahr. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin an einer GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft selbst ist nicht operativ tätig. Daher sind die Punkte 2.1-2.7, 2.9 sowie der Abschnitt 5 für diese Verwaltungs-GmbH nicht relevant. Persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG ist die entsprechende Verwaltungs-GmbH. Die Geschäftsführer, welche für die Verwaltungs-GmbH bestellt sind, sind auch als organschaftliche Vertreter in dieser GmbH & Co. KG tätig. Daher sind für diese GmbH & Co. KG die Abschnitte 1, 3 und 4 nicht relevant. 1 Zusammensetzung 1.1 Die Geschäftsleitung soll aus mindestens zwei Personen bestehen. Einzelvertretungsbefugnis soll grundsätzlich nicht erteilt werden, es sei denn, es liegt ein begründeter Einzelfall vor; dies gilt auch für die Erteilung einer Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB. Sofern bei Eigenbetrieben und nach den Kriterien des § 267 HGB kleinen Beteiligungsunternehmen aufgrund des Umfangs der Geschäftstätigkeit im Einzelfall nur eine Person für die Geschäftsleitung bestellt wird, soll im Sinne des Vier-Augen-Prinzips entsprechend der Rechtsform eine stellvertretende Geschäftsleitung bzw. ein/e Prokurist/in (gilt nicht für Eigenbetriebe) eingesetzt und im Innenverhältnis auf eine besondere Kontrolle der Geschäftsleitungstätigkeit durch Aufsichtsgremium bzw. Gesellschafterversammlung geachtet werden. Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei: • ENTEGA NATURpur Institut gGmbH Aufgrund des Geschäftsumfangs und -volumens der Gesellschaft wird derzeit keine Notwendigkeit für eine weitere Besetzung gesehen, das Vier-Augen-Prinzip findet insbesondere entsprechend der Konzernvorgaben Anwendung. • Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) Gemäß § 4 (2) der Betriebssatzung des EAD besteht die Betriebsleitung aus einem oder mehreren Betriebsleitern. • Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH Entfällt aufgrund des geringen Umfangs der Geschäftstätigkeit und des Katalogs der Zustimmung geregelt durch die in der Satzung festgeschriebene Geschäftsordnung. Das Vier- Augen-Prinzip wird durch die Dienstanweisungen und erteilten Handlungsvollmachten gewährleistet. () - 520 -


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