Sofern ein Personalausschuss vorhanden ist, soll der/die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums zugleich Vorsitzende/r dieses Ausschusses sein. - Den Vorsitz anderer Ausschüsse soll der/die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums nicht übernehmen. - Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dessen Mitglieder auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung und auf deren Einhaltung hinweisen. - 3.7 Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dafür Sorge tragen, dass es für die im Aufsichtsgremium beschlossenen und noch nicht durchgeführten Maßnahmen einmal jährlich einen Bericht über den Stand der Umsetzung gibt. - Bei einem Wechsel des Aufsichtsgremiums soll der/die Vorsitzende des bisherigen Aufsichtsgremiums das neue Gremium über gefasste und noch nicht durchgeführte Beschlüsse informieren. - 4 Interessenkonflikt

HEAG Beteiligungsbericht

3.4 Sofern ein Personalausschuss vorhanden ist, soll der/die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums zugleich Vorsitzende/r dieses Ausschusses sein. Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann als erfüllt angesehen. 3.5 Den Vorsitz anderer Ausschüsse soll der/die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums nicht übernehmen. Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann als erfüllt angesehen. Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei: • ENTEGA AG Im Berichtsjahr war der Aufsichtsratsvorsitzende Vorsitzender der sogenannten "Findungskommission", eines Aufsichtsratsausschusses, der zur Vorbereitung der Entscheidungen bzgl. der Nachbesetzung der Position des Finanzvorstandes eingerichtet wurde. 3.6 Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dessen Mitglieder auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung und auf deren Einhaltung hinweisen. 3.7 Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dafür Sorge tragen, dass es für die im Aufsichtsgremium beschlossenen und noch nicht durchgeführten Maßnahmen einmal jährlich einen Bericht über den Stand der Umsetzung gibt. Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei: • Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) Die im Geschäftsjahr 2015 beschlossenen Maßnahmen wurden bis spätestens März 2016 durchgeführt. 3.8 Bei einem Wechsel des Aufsichtsgremiums soll der/die Vorsitzende des bisherigen Aufsichtsgremiums das neue Gremium über gefasste und noch nicht durchgeführte Beschlüsse informieren. Hinweis: Hat im Geschäftsjahr kein Wechsel des Aufsichtsgremiums stattgefunden, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 4 Interessenkonflikt Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen, wenn ein Aufsichtsgremiumsmitglied aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit zu anderen Gesellschaften, Unternehmen oder Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist.  ()  ()  - 516 -


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