Das Aufsichtsgremium soll der Geschäftsleitung eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere die Ressortzuständigkeiten einzelner Geschäftsleitungsmitglieder, die der Gesamtgeschäftsleitung vorbehaltenen Angelegenheiten sowie die erforderliche Beschlussmehrheit bei Geschäftsleitungsbeschlüssen (Einstimmigkeit oder Mehrheitsbeschluss) regelt. Die Geschäftsleitung kann dazu dem Aufsichtsgremium ggf. einen Vorschlag unterbreiten. - Sofern nicht bereits die Satzung entsprechende Regelungen enthält, soll das Aufsichtsgremium bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften oder Maßnahmen, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich verändern oder verändern können, nur mit seiner vorherigen Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Der Zuständigkeitskatalog soll in der Geschäftsordnung der Geschäftsleitung festgelegt werden und in regelmäßigen Abständen auf Zweckmäßigkeit und Praktikabilität überprüft werden.

HEAG Beteiligungsbericht

2.3 Das Aufsichtsgremium soll der Geschäftsleitung eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere die Ressortzuständigkeiten einzelner Geschäftsleitungsmitglieder, die der Gesamtgeschäftsleitung vorbehaltenen Angelegenheiten sowie die erforderliche Beschlussmehrheit bei Geschäftsleitungsbeschlüssen (Einstimmigkeit oder Mehrheitsbeschluss) regelt. Die Geschäftsleitung kann dazu dem Aufsichtsgremium ggf. einen Vorschlag unterbreiten. Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei: • Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH Die Geschäftsordnung ist in der Satzung vorgegeben. • BVD New Living GmbH & Co. KG Die Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung wird von der Gesellschafterversammlung erlassen. • GBGE Baugesellschaft mit beschränkter Haftung Erbach Eine Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung ist aufgrund des Umfangs der Geschäftstätigkeit nicht vorgesehen. • HEAG Kulturfreunde Darmstadt gemeinnützige GmbH Aufgrund des engen Satzungszweckes der Gesellschaft ist eine Geschäftsordnung nicht erforderlich. • ENTEGA Wasserversorgung Biblis GmbH Aufgrund der Größe der Gesellschaft wird dies nicht für erforderlich gehalten. • Wissenschafts- und Kongresszentrum Verwaltungs-GmbH Nicht notwendig, da nur ein Geschäftsführungsmitglied bestellt. • Centralstation Veranstaltungs-GmbH Noch nicht vorhanden. • Verwaltungsverband für das Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg Eine entsprechende Geschäftsordnung wird zurzeit erarbeitet. 2.4 Sofern nicht bereits die Satzung entsprechende Regelungen enthält, soll das Aufsichtsgremium bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften oder Maßnahmen, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich verändern oder verändern können, nur mit seiner vorherigen Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Der Zuständigkeitskatalog soll in der Geschäftsordnung der Geschäftsleitung festgelegt werden und in regelmäßigen Abständen auf Zweckmäßigkeit und Praktikabilität überprüft werden. Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei: • HEAG Kulturfreunde Darmstadt gemeinnützige GmbH Aufgrund des engen Satzungszweckes der Gesellschaft nicht erforderlich. () () - 510 -


HEAG Beteiligungsbericht
To see the actual publication please follow the link above