C Rechnungslegung und Abschlussprüfung - Die Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse sollen nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften erfolgen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt vor.

HEAG Beteiligungsbericht

C Rechnungslegung und Abschlussprüfung Sofern in der Beteiligung kein Aufsichtsgremium eingerichtet ist, nimmt die Gesellschafterversammlung die Aufgaben und Funktionen des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die Geschäftsleitung wahr. 1 1.1 Die Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse sollen nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften erfolgen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt vor. Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei: • Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg Aufgrund von § 11 der Satzung des Zweckverbandes "Verwaltungsverband für das Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt Dieburg" erfolgt die Rechnungsprüfung und somit auch die Prüfung der Jahresabschlüsse durch das Revisionsamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg. 1.2 Unabhängig vom Grad und der Höhe der Beteiligung sollen die Anteilseigner die Rechte nach den §§ 53 und 54 HGrG zugunsten der Wissenschaftsstadt Darmstadt in den Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen verankern. Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei: • MW-Mayer GmbH; Orgabo GmbH Keine Verankerung in den Satzungen oder Gesellschaftsverträgen, jedoch Prüfung im Rahmen des Jahresabschlusses. • Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation (DADINA) Dies soll bei der nächsten Satzungsänderung erfolgen. • Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg Hierzu existiert zwar keine Festlegung, jedoch regeln die §§ 11 und 12 der Satzung die vorzunehmenden Prüfungen der Revisionsämter der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg. Es wird angestrebt, dass die Rechte nach den §§ 53 und 54 HGrG bei der nächsten Satzungsänderung zugunsten der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg verankert werden. () () - 545 -


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