6_Bedeutung der Kommunalwirtschaft 2015_final - Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz garantiert Gemeinden das Recht, im Rahmen der Gesetze alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung, also durch Selbstverwaltung, zu regeln. Diese verfassungsmäßig normierte Selbstverwaltungsgar... - Nach § 121 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) darf sich eine Gemeinde wirtschaftlich betätigen, wenn - Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip. Soweit Tätigkeiten vor dem 1. April 2004 ausgeübt wurden, sind sie ohne die in Satz 1, dritte Aufzählung genannte Einschränkung zulässig. - Als wirtschaftliche Betätigung gelten gem. § 121 Abs. 2 HGO nicht Tätigkeiten

HEAG Beteiligungsbericht

BEDEUTUNG DER DARMSTÄDTER KOMMUNALWIRTSCHAFT Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz garantiert Gemeinden das Recht, im Rahmen der Gesetze alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung, also durch Selbstverwaltung, zu regeln. Diese verfassungsmäßig normierte Selbstverwaltungsgarantie räumt den Kommunen neben der Personal-, Finanz- und Vermögenshoheit insbesondere auch die Organisationshoheit ein, d. h. das Recht zu entscheiden, auf welche Art und Weise die Erfüllung der Aufgaben erfolgen soll. Nach § 121 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) darf sich eine Gemeinde wirtschaftlich betätigen, wenn  der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt,  die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und  der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip. Soweit Tätigkeiten vor dem 1. April 2004 ausgeübt wurden, sind sie ohne die in Satz 1, dritte Aufzählung genannte Einschränkung zulässig. Als wirtschaftliche Betätigung gelten gem. § 121 Abs. 2 HGO nicht Tätigkeiten  zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,  auf den Gebieten des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung, der Abfall- und Abwasserbeseitigung sowie  zur Deckung des Eigenbedarfs. Für das kommunalpolitische Ziel, die Versorgung der Bevölkerung im Sinn der Daseinsvorsorge in vollem Umfang zu gewährleisten und dabei die finanziellen Belastungen der Bürger der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Wirtschaft so niedrig wie möglich zu halten, hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt einen Teil ihrer vielfältigen Aufgaben an Unternehmen verschiedener Rechtsformen übertragen, die ihr entweder in vollem Umfang gehören oder an denen sie zusammen mit Anderen beteiligt ist. Es sind hierfür leistungsfähige Beteiligungen erforderlich, die bei der Aufgabenerfüllung dem ökologischen, technischen und wirtschaftlichen Strukturwandel gewachsen sind und über die unternehmensbezogenen Ziele hinaus im Interesse der Wissenschaftsstadt Darmstadt bei der Verwirklichung nachstehender allgemeiner Ziele tätig werden, wie zum Beispiel bei der  Verbesserung der öffentlichen Rahmenbedingungen und Unterstützung der strukturpolitischen Ziele der Stadt  Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen  Förderung des Umweltschutzes  Unterstützung der sozialen und kulturellen Aufgaben der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Der vorliegende Beteiligungsbericht bietet mit den beigefügten Beteiligungsübersichten einen Überblick über das Beteiligungsportfolio der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Im Einzelnen sind zu den Beteiligungen sowohl allgemeine Informationen als auch betriebs- und finanzwirtschaftliche Daten der Jahre 2013-2015 zusammengetragen, die ein Bild der wirtschaftlichen und finanziellen Lage vermitteln. - 1 -


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