Vertreter/innen der Wissenschaftsstadt Darmstadt sollen bei ihren Entscheidungen die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats einbeziehen. - Aufsichtsgremiumsmitglieder sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. - Jedes Aufsichtsgremiumsmitglied soll Interessenkonflikte, insbesondere solche, die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können, dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums gegenüber offen legen. Der/Die Vorsitzende informiert bei Vorliegen eines Interessenkonflikts das Aufsichtsgremium. - Das Aufsichtsgremium soll in seinem Bericht an die Anteilseignerversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsgremiums und deren Behandlung informieren.

HEAG Beteiligungsbericht

4.1 Vertreter/innen der Wissenschaftsstadt Darmstadt sollen bei ihren Entscheidungen die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats einbeziehen. Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei: • GBGE Baugesellschaft mit beschränkter Haftung Erbach Ob dies so ist, wird seitens der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats nicht geprüft. • ENTEGA AG; ENTEGA Netz AG; ENTEGA NATURpur AG; e-netz Südhessen GmbH & Co. KG; MW-Mayer GmbH; Orgabo GmbH; citiworks AG; ENTEGA Wasserversorgung Biblis GmbH Generell ist bei diesem Punkt auf die vorrangig zu beachtenden Unternehmensinteressen der Gesellschaft hinzuweisen. • bauverein AG; BVD New Living GmbH & Co. KG Die Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats ist gesetzlich geregelt und bezieht sich auf die Interessen und das Wohl des Unternehmens. 4.2 Aufsichtsgremiumsmitglieder sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei: • GBGE Baugesellschaft mbH Erbach; BVD New Living GmbH & Co. KG Ob dies so ist, ist nicht bekannt. 4.3 Jedes Aufsichtsgremiumsmitglied soll Interessenkonflikte, insbesondere solche, die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können, dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums gegenüber offen legen. Der/Die Vorsitzende informiert bei Vorliegen eines Interessenkonflikts das Aufsichtsgremium. Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei: • ENTEGA AG Interessenkonflikte werden nach Ziffer 5.5.2 DCGK gegenüber dem Plenum offengelegt. • ENTEGA Netz AG; citiworks AG; ENTEGA NATURpur AG; Interessenskonflikte werden gegenüber dem Plenum offengelegt. 4.4 Das Aufsichtsgremium soll in seinem Bericht an die Anteilseignerversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsgremiums und deren Behandlung informieren. Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei: • e-netz Südhessen GmbH & Co. KG () () () () - 517 -


HEAG Beteiligungsbericht
To see the actual publication please follow the link above