Darmstädter Beteiligungskodex
B Geschäftsleitung
Sofern in der Beteiligung kein Aufsichtsgremium eingerichtet ist, nimmt die Gesellschafterversammlung die
Aufgaben und Funktionen des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die Geschäftsleitung wahr.
Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin
an einer GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft selbst ist nicht operativ tätig. Daher sind die Punkte
2.1-2.7, 2.9 sowie der Abschnitt 5 für diese Verwaltungs-GmbH nicht relevant.
Persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG ist die entsprechende Verwaltungs
GmbH. Die Geschäftsführer, welche für die Verwaltungs-GmbH bestellt sind, sind auch als organschaftliche
Vertreter in dieser GmbH & Co. KG tätig. Daher sind für diese GmbH & Co. KG die Abschnitte 1, 3
und 4 nicht relevant.
1 Zusammensetzung
1.1 Die Geschäftsleitung soll aus mindestens zwei Personen bestehen.
Einzelvertretungsbefugnis soll grundsätzlich nicht erteilt werden, es sei denn, es liegt ein begründeter Einzelfall
vor; dies gilt auch für die Erteilung einer Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB. Sofern bei
Eigenbetrieben und nach den Kriterien des § 267 HGB kleinen Beteiligungsunternehmen aufgrund des Umfangs
der Geschäftstätigkeit im Einzelfall nur eine Person für die Geschäftsleitung bestellt wird, soll im Sinne des Vier-
Augen-Prinzips entsprechend der Rechtsform eine stellvertretende Geschäftsleitung bzw. ein/e Prokurist/in (gilt
nicht für Eigenbetriebe) eingesetzt und im Innenverhältnis auf eine besondere Kontrolle der Geschäftsleitungstätigkeit
durch Aufsichtsgremium bzw. Gesellschafterversammlung geachtet werden.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
BVD Gewerbe GmbH; GBGE Baugesellschaft mit beschränkter Haftung Erbach
Die Geschäftsleitung erfolgt durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen.
Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation (DADINA)
Wegen des Umfangs der Geschäftstätigkeit und der Zahl der Mitarbeiter ist dies bei der DADINA nicht
erforderlich.
Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD)
Gemäß § 4 (2) der Betriebssatzung des EAD besteht die Betriebsleitung aus einem oder mehreren Betriebsleitern.
ENTEGA Abwasserreinigung Verwaltungs-GmbH
Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft nach § 267 HGB. Die Geschäftsführung besteht aus
einer Person, darüber hinaus sind zwei Prokuristen eingesetzt. Gemäß Vollmachtenregelung des ENTEGA
Konzerns gilt stets das 4-Augen-Prinzip.
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