Darmstädter Beteiligungskodex
3.6 Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dessen Mitglieder auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung
und auf deren Einhaltung hinweisen.
3.7 Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dafür Sorge tragen, dass es für die im Aufsichtsgremium
beschlossenen und noch nicht durchgeführten Maßnahmen einmal jährlich
einen Bericht über den Stand der Umsetzung gibt.
3.8 Bei einem Wechsel des Aufsichtsgremiums soll der/die Vorsitzende des bisherigen Aufsichtsgremiums
das neue Gremium über gefasste und noch nicht durchgeführte Beschlüsse
informieren.
Hinweis: Hat im Geschäftsjahr kein Wechsel des Aufsichtsgremiums stattgefunden, wird die Empfehlung als erfüllt
angesehen.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
Eigenbetrieb Bäder der Stadt Darmstadt
Eine Information der neuen Mitglieder über gefasste und noch nicht durchgeführte Beschlüsse ist nicht
erfolgt.
4 Interessenkonflikt
Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen, wenn ein Aufsichtsgremiumsmitglied aufgrund
persönlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit zu anderen Gesellschaften, Unternehmen oder
Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist.
4.1 Vertreter/innen der Wissenschaftsstadt Darmstadt sollen bei ihren Entscheidungen die Beschlüsse
der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats einbeziehen.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
citiworks AG; e-netz Südhessen GmbH & Co. KG; ENTEGA AG; ENTEGA NATURpur AG; ENTEGA Netz AG;
ENTEGA Wasserversorgung Biblis GmbH
Generell ist bei diesem Punkt auf die vorrangig zu beachtenden Unternehmensinteressen der Gesellschaft
hinzuweisen.
4.2 Aufsichtsgremiumsmitglieder sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen
Wettbewerbern des Unternehmens ausüben.
Eine Abweichung wird wie folgt begründet bei:
GBGE Baugesellschaft mbH Erbach
Es ist nicht bekannt, ob solche Funktionen oder Aufgaben von den Aufsichtsratsmitgliedern ausgeübt
werden.
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